29.09.2017

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz

Mit Schreiben v. 21.9.2017 hat das BMF zur Selbstdeklaration von Investmentfonds oder Anteilklassen i.S.d. § 10 InvStG 2018 sowie von Spezial - Investmentfonds Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF - Schreiben v. 21.9.2017 - IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :009, DOK 2017/0798087

InvStG §§ 7, 8, 10, §§ 26 - 51

Das BMF lässt für eine Übergangsphase zu, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbegünstigung nach § 10 InvStG 2018 auch dann gewährt wird, wenn ein Investmentfonds erst bis zum 30.06.2018 seine Anlagebedingungen entsprechend anpasst. Sofern an einem Investmentfonds oder an einer Anteilklasse tatsächlich nur steuerbegünstigte Anleger nach § 8 Absatz 1 InvStG 2018 beteiligt sind, wird es für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 nicht beanstandet, wenn die Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem 30.06.2018 an die Vorgaben des § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 InvStG 2018 angepasst werden.

Ein Investmentfonds, Dach-Investmentfonds oder Dach-Spezial-Investmentfonds, an dem sich nach den Anlagebedingungen ausschließlich steuerbegünstigte Anleger i.S.d. § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 InvStG 2018 beteiligen dürfen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018), gilt selbst als steuerbegünstigter Anleger i. S. d. § 8 Absatz 1 InvStG 2018.

Ein Investmentfonds wird als Spezial-Investmentfonds angesehen, wenn er die Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds (§§ 26 bis 51 InvStG 2018) anwendet und die Voraussetzungen des § 26 Nr. 1 bis 8 InvStG 2018 erfüllt, aber seine Anlagebedingungen erst bis einschließlich dem 30.06.2018 an die Vorgaben des § 26 Nummer 10 InvStG 2018 anpasst.

Stellt der Entrichtungspflichtige nach einer Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug fest, dass die Selbstdeklaration unzutreffend war, hat der Entrichtungspflichtige den Kapitalertragsteuerabzug zu korrigieren. Die Finanzverwaltung wird für bis einschließlich dem 31.12.2018 zufließende Kapitalerträge nicht beanstanden, wenn der Entrichtungspflichtige auf Grundlage einer ihm vorliegenden und noch gültigen NV-Bescheinigung für einen Investmentfonds ("NV 05-Bescheinigung") den Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Absatz 1 InvStG 2018 vornimmt.

Hinweis: Die Selbstdeklaration bedarf einer eigenhändigen Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des Investmentfonds oder des Spezial-Investmentfonds.

BMF online
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