15.11.2018

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz 2018

Das BMF hat nun mit Schreiben v. 2.11.2018 die Frist zur Veröffentlichung von Unterschiedsbeträgen verlängert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 2.11.2018 - IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :010, DOK 2018/0888939

InvStG 2018 § 56

Zu § 56 Absatz 1 InvStG 2018 hat der Investmentfonds grundsätzlich ein Korrekturverfahren nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Satz 5 ff. InvStG 2004 oder § 13 Absatz 4a und 4b InvStG 2004 durchzuführen, wenn die im vereinfachten Verfahren ermittelten Werte von den tatsächlichen Werten abweichen. Hierzu besteht die Verpflichtung der Investmentfonds, entsprechende Unterschiedsbeträge bis zum 31.12.2018 zu veröffentlichen. Das BMF hat nun mit Schreiben v. 2.11.2018 diese Frist auf den 30.6.2019 verlängert.
 

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