Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz ab 2018
BMF-SchreibenInvStG § 56
Die Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 4 InvStG verlängert die Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen für die nach § 56 Abs. 1 Satz 3 InvStG fingierten Rumpfgeschäftsjahre von vier auf zwölf Monate. Durch diese Verlängerung soll eine Möglichkeit geschaffen werden, den sich zum Jahresende 2017 zusammenballenden Aufwand für die Erstellung und Testierung von Besteuerungsgrundlagen zeitlich zu strecken. Aufgrund dieses Zweckes hat das BMF nun entschieden, dass § 56 Abs. 1 Satz 4 InvStG über seinen Wortlaut hinaus auch auf Investmentfonds mit kalendergleichem Geschäftsjahr anzuwenden ist.