12.04.2018

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz ab 2018

Mit BMF-Schreiben v. 9.4.2018 hat die Finanzverwaltung die Frist zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bei Investmentfonds mit kalendergleichem Geschäftsjahr verlängert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 9.4.2018 - IV c 1 - S 1980-1/16/10010 :020, DOK 2018/0258362

InvStG § 56

Die Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 4 InvStG verlängert die Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen für die nach § 56 Abs. 1 Satz 3 InvStG fingierten Rumpfgeschäftsjahre von vier auf zwölf Monate. Durch diese Verlängerung soll eine Möglichkeit geschaffen werden, den sich zum Jahresende 2017 zusammenballenden Aufwand für die Erstellung und Testierung von Besteuerungsgrundlagen zeitlich zu strecken. Aufgrund dieses Zweckes hat das BMF nun entschieden, dass § 56 Abs. 1 Satz 4 InvStG über seinen Wortlaut hinaus auch auf Investmentfonds mit kalendergleichem Geschäftsjahr anzuwenden ist.

BMF online
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