Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 5.9.2023 - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :028, DOK 2023/0850908
InvStG
Nachfolgende Änderungen/Ergänzungen wurden vorgenommen:
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InvStG
Nachfolgende Änderungen/Ergänzungen wurden vorgenommen:
- Durch eine ergänzend eingefügte Randziffer 19.4a wird geregelt, dass bei einer Übertragung von Investmentanteilen durch Erbschaft oder Schenkung der (Gesamt-)Rechtsnachfolger in die Position des Rechtsvorgängers eintritt. Die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers sowie die in der Besitzzeit des Rechtsvorgängers angesetzten Vorabpauschalen sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns des (Gesamt-)Rechtsnachfolgers zu berücksichtigen.
- In der Randziffer 31.2c wird die Angabe "1. Januar 2024" durch die Angabe "1. Januar 2025" und die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2024" ersetzt.
- In der Randziffer 31.2d wird die Angabe "1. Januar 2024" durch die Angabe "1. Januar 2025" ersetzt.
- In der Randziffer 31.2e wird die Angabe "31. Dezember 2023" durch die Angabe "31. Dezember 2024" ersetzt.
- Die Randziffer 31.4 wird insoweit ergänzt, dass der Entrichtungspflichtige für vor dem 1. Januar 2025 zugeflossene Kapitalerträge nur eine Steuerbescheinigung auszustellen hat, in der sowohl die Anleger des Ziel-Spezial-Investmentfonds als auch sämtliche Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds aufzuführen sind. Für nach dem 31. Dezember 2024 zugeflossene Kapitalerträge hat der Entrichtungspflichtige sowohl jedem Anleger des Ziel-Spezial-Investmentfonds als auch jedem Anleger des Dach-Spezial-Investmentfonds eine Steuerbescheinigung auszustellen. In jeder Steuerbescheinigung sind dann sämtliche Anleger auf Ebene des Ziel-Spezial-Investmentfonds und des Dach-Spezial-Investmentfonds anzugeben.
- In Randziffer 31.11 wird folgender Satz angefügt: "Für nach dem 31. Dezember 2024 zugeflossene Kapitalerträge ersetzt die Angabe nach § 45b Absatz 2 Nummer 3 EStG die Angabe nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 InvStG ("Anteile der einzelnen Anleger an der Kapitalertragsteuer"). Es ist nur der auf den entsprechenden Anleger entfallende Betrag der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auszuweisen."