Anwendungsfragen zur Neuregelung in § 21 KStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.12.2019 - IV C 2 -S 2775/19/10001 :002, DOK 2019/1092178
KStG § 21
§ 21 KStG regelt die Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abgeschlossene Geschäft -in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) und -in den übrigen Versicherungsgeschäften in Abhängigkeit von dem versicherungs-technischen Überschuss des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG) gewährt werden. Für die Ermittlung der nach § 21 KStG abziehbaren Beitragsrückerstattung hat das BMF dem Schreiben mehrere Berechnungsbögen beigefügt. In diesen Berechnungsbögen sind jeweils anhand eines Beispiels die einzelnen Berechnungsschritte detailliert erläutert und die erforderlichen Fundstellen sowie wichtige Hinweise zur Berechnung und Eintragung aufgeführt.
Außerdem enthält das BMF-Schreiben ausführliche Erläuterungen zu den Begriffen "Nach Art der Lebensversicherung betriebenes Geschäft" und "Übriges Versicherungsgeschäft".
Das BMF-Schreiben tritt für Veranlagungszeiträume, für die § 21 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 11. 12. 2018, BGBl. I 2018, 2338, anzuwenden ist, an die Stelle des BMF- Schreibens vom 7. 3. 1978, BStBl I 1978, 160.
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KStG § 21
§ 21 KStG regelt die Abziehbarkeit von Beitragsrückerstattungen, die für das selbst abgeschlossene Geschäft -in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG) und -in den übrigen Versicherungsgeschäften in Abhängigkeit von dem versicherungs-technischen Überschuss des einzelnen Versicherungszweiges aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft für eigene Rechnung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG) gewährt werden. Für die Ermittlung der nach § 21 KStG abziehbaren Beitragsrückerstattung hat das BMF dem Schreiben mehrere Berechnungsbögen beigefügt. In diesen Berechnungsbögen sind jeweils anhand eines Beispiels die einzelnen Berechnungsschritte detailliert erläutert und die erforderlichen Fundstellen sowie wichtige Hinweise zur Berechnung und Eintragung aufgeführt.
Außerdem enthält das BMF-Schreiben ausführliche Erläuterungen zu den Begriffen "Nach Art der Lebensversicherung betriebenes Geschäft" und "Übriges Versicherungsgeschäft".
Das BMF-Schreiben tritt für Veranlagungszeiträume, für die § 21 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 11. 12. 2018, BGBl. I 2018, 2338, anzuwenden ist, an die Stelle des BMF- Schreibens vom 7. 3. 1978, BStBl I 1978, 160.