Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit durch das Gesetz vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 2021, 237)
BMF-Schreiben
BFM-Schreiben v. 15.4.2021 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :010, DOK 2021/0408155
AO §§ 149, 233a
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit
(§ 233a Absatz 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 durch Artikel 97 § 36 des EGAO in der Fassung des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 2021, 237) um fünf bzw. sechs
Monate verlängert. Zur Anwendung der Regelungen im Einzelnen nimmt die Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben ausführlich Stellung zur
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AO §§ 149, 233a
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit
(§ 233a Absatz 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 durch Artikel 97 § 36 des EGAO in der Fassung des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 2021, 237) um fünf bzw. sechs
Monate verlängert. Zur Anwendung der Regelungen im Einzelnen nimmt die Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben ausführlich Stellung zur
- Verlängerung der Erklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO),
- Erklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 AO) sowie zur
- Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO).