Anwendungsregelungen zu § 4j EStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 19.2.2020 - IV C 2-S 2144-g/17/10002, DOK2019/1083405
EStG § 4j
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. 6. 2017 (BStBl. I 2017, 46) wurde § 4j EStG eingeführt. Die Regelung sieht nach Maßgabe des § 4j Absatz 3 EStG ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen aus der Rechteüberlassung vor, soweit die korrespondierenden Einnahmen beim Gläubiger einer niedrigen Präferenzregelung unterliegen. Entspricht diese Präferenzregelung jedoch dem sog. "Nexus-Approach" der OECD, greift das (Teil-) Abzugsverbot insoweit nicht (§ 4j Absatz 1 Satz 4 EStG). Grundlage für die Untersuchung anhand des sog. Nexus-Ansatzes stellt das Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) dar. Mit Schreiben v. 19.2.2020 hat sich das BMF hinsichtlich der Nexus-Konformität für den Veranlagungszeitraum 2018 geäußert und auf Grundlage der von der OECD abgegebenen Einschätzungen einzelner ausländischer Präferenzregelungen eine Liste zur Anwendung des § 4j EStG erstellt. Außerdem enthält das BMF - Schreiben eine Liste zu Fällen, in denen Zahlungen im Sinne des § 4j Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 EStG unmittelbar oder mittelbar in Präferenzregelungen besteuert werden, in denen eine abschließende Prüfung der Nexus-Konformität noch nicht erfolgt ist. Diese Fälle sollen verfahrensrechtlich offen gehalten und daher unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) veranlagt werden. Gleichwohl ist der Lizenzaufwand als abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, sofern keine Gründe außerhalb von § 4j EStG dem Abzug entgegenstehen.
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EStG § 4j
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. 6. 2017 (BStBl. I 2017, 46) wurde § 4j EStG eingeführt. Die Regelung sieht nach Maßgabe des § 4j Absatz 3 EStG ein (anteiliges) Abzugsverbot für Aufwendungen aus der Rechteüberlassung vor, soweit die korrespondierenden Einnahmen beim Gläubiger einer niedrigen Präferenzregelung unterliegen. Entspricht diese Präferenzregelung jedoch dem sog. "Nexus-Approach" der OECD, greift das (Teil-) Abzugsverbot insoweit nicht (§ 4j Absatz 1 Satz 4 EStG). Grundlage für die Untersuchung anhand des sog. Nexus-Ansatzes stellt das Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) dar. Mit Schreiben v. 19.2.2020 hat sich das BMF hinsichtlich der Nexus-Konformität für den Veranlagungszeitraum 2018 geäußert und auf Grundlage der von der OECD abgegebenen Einschätzungen einzelner ausländischer Präferenzregelungen eine Liste zur Anwendung des § 4j EStG erstellt. Außerdem enthält das BMF - Schreiben eine Liste zu Fällen, in denen Zahlungen im Sinne des § 4j Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 EStG unmittelbar oder mittelbar in Präferenzregelungen besteuert werden, in denen eine abschließende Prüfung der Nexus-Konformität noch nicht erfolgt ist. Diese Fälle sollen verfahrensrechtlich offen gehalten und daher unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) veranlagt werden. Gleichwohl ist der Lizenzaufwand als abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, sofern keine Gründe außerhalb von § 4j EStG dem Abzug entgegenstehen.