Anwendungsvorrang: Verhältnis nationales Recht und Unionsrecht
BFH 24.10.2013, V R 17/13Der Kläger hatte im Juli 2011 ein Springpferd erworben. Der Preis belief sich auf 77.645 € zzgl. einer nach dem Regelsteuersatz berechneten Umsatzsteuer von 14.752 €. Der Kläger machte den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pferdes geltend.
Das Finanzamt beanstandete den Vorsteuerabzug beim Kläger, da nur die gesetzlich geschuldete Steuer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die gesetzlich geschuldete Steuer bestimme sich nach nationalem Recht. Danach unterliege die Lieferung aller Pferde dem ermäßigten Steuersatz. Eine Berufung auf das Unionsrecht komme nicht in Betracht, da dieses für die Lieferung des Pferdes zu einer höheren Steuer führe und daher nicht günstiger sei.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist der die Leistung empfangende Unternehmer - unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - zum Vorsteuerabzug aus der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer berechtigt, wenn diese gesetzlich geschuldet wird. Ob eine in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer i.d.S. gesetzlich geschuldet wird, ist entgegen dem Urteil des FG unter Berücksichtigung des Unionsrechts zu entscheiden.
Die Entscheidung betraf die Abgrenzung zwischen Spring- und Schlachtpferden. Nach nationalem Recht unterlag die Lieferung aller Pferde dem ermäßigten Steuersatz. Unionsrechtlich ist dies nur für die Lieferung der zum Verzehr bestimmten Schlachtpferde, nicht aber auch für Springpferde zulässig. Nach dem sog. Anwendungsvorrang ist Unionsrechts anzuwenden, wenn es für den jeweiligen Unternehmer vorteilhafter ist. So wie im Streitfall:
Für den Kläger als Abnehmer des Springpferdes war es günstiger, den Vorsteuerabzug nach dem höheren Regelsteuersatz in Anspruch zu nehmen, statt zum Vorsteuerabzug nur im Umfang des ermäßigten Steuersatzes berechtigt zu sein und den steuerlichen Differenzbetrag vom Verkäufer zurückfordern zu müssen. Daher konnte der Kläger geltend machen, dass sich die gesetzlich geschuldete Steuer nach dem Unionsrecht bestimmte. Es kam demgegenüber nicht darauf an, ob das nationale Recht auch für den Verkäufer vorteilhafter war als das Unionsrecht.
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