15.06.2023

Anzeigen über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 und 1b AO

Mit BMF-Schreiben v. 12.6.2023 hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Erfassung von Betreiberinnen und Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 12.6.2023 - IV A 3 - S 0301/19/10007 :012, DOK 2023/0554119

AO § 138

Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I 2022, 2294) wurden eine ab 1.1.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung (§ 3 Nummer 72 i. V. m. § 52 Absatz 4 Satz 6 EStG) für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 1.1.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt (§ 12 Absatz 3 UStG ).

Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht erhoben wird, sind Betreiberinnen und Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen nach § 138 Absatz 1 und 1b AO grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte grundsätzlich und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Hierzu hat die Finanzverwaltung jetzt jedoch aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie folgende vereinfachende Regelung getroffen.

Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen, die Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind,
  • deren gewerbliche Tätigkeit sich auf das Betreiben von nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nummer 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,


können auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO an das zuständige FA verzichten.

Beraterhinweis: Die vorstehende Regelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde. Sollte es jedoch aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO auffordern.

BMF online
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