Arbeitshilfe des BMF zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück
BFH v. 21.1.2020 - IX R 26/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft. Sie hatte 2017 eine 38,83 qm große Eigentumswohnung verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 38,577/1 000 an dem Grundstück mit einer Größe von 1 185 qm und dem Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum sowie an einem Doppelgaragenplatz erworben. Es handelt sich um eine Einzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss eines im Jahr 1973 fertiggestellten Mehrfamilienhauses, die vermietet wird. Der Kaufpreis betrug 110.000 €, wovon 2.642 € auf den Anteil an der Instandhaltungsrücklage für April 2017 entfielen. Zudem enthielt der Kaufvertrag folgende Regelung: "Im Kaufpreis enthalten ist das Entgelt für den anteiligen Wert des Grundstücks, den die Beteiligten nach bestem Wissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit 20.000 € beziffern." Die Anschaffungskosten beliefen sich einschließlich Nebenkosten auf 118.002 €.
In ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 2017 berücksichtigte die Klägerin eine AfA-Bemessungsgrundlage i.H.v. 96.547 €. Dabei legte sie die Kaufpreisaufteilung des notariellen Kaufvertrags zugrunde und berechnete einen Gebäudeanteil von 81,81 % (20 000/110 000). Das Finanzamt ermittelte auf der Grundlage der vom BMF im Internet bereitgestellten "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" einen Gebäudeanteil von 27,03 %. Dementsprechend wurden die Anschaffungskosten von 118.002 € aufgeteilt und i.H.v. 31.896 € der AfA unterworfen. Später nahm die Behörde einen Gebäudewertanteil von 30,9 % und eine AfA-Bemessungsgrundlage von 36.463 € an.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung im Streitfall nicht die realen Wertverhältnisse widerspiegele. Es halte die Arbeitshilfe für die Wertermittlung, insbesondere für die Ermittlung des Gebäudesachwerts, grundsätzlich für geeignet. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
Gründe:
Der Senat nimmt das Revisionsverfahren zum Anlass, sich grundlegend mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung der vom BMF zur Verfügung gestellten "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Gebäude nach den realen Verkehrswerten für Zwecke der AfA-Bemessung zukommt. Vor diesem Hintergrund hält er es für angezeigt, das BMF an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen und zum Beitritt aufzufordern (§ 122 Abs. 2 Satz 3 FGO).
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Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft. Sie hatte 2017 eine 38,83 qm große Eigentumswohnung verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 38,577/1 000 an dem Grundstück mit einer Größe von 1 185 qm und dem Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum sowie an einem Doppelgaragenplatz erworben. Es handelt sich um eine Einzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss eines im Jahr 1973 fertiggestellten Mehrfamilienhauses, die vermietet wird. Der Kaufpreis betrug 110.000 €, wovon 2.642 € auf den Anteil an der Instandhaltungsrücklage für April 2017 entfielen. Zudem enthielt der Kaufvertrag folgende Regelung: "Im Kaufpreis enthalten ist das Entgelt für den anteiligen Wert des Grundstücks, den die Beteiligten nach bestem Wissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit 20.000 € beziffern." Die Anschaffungskosten beliefen sich einschließlich Nebenkosten auf 118.002 €.
In ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 2017 berücksichtigte die Klägerin eine AfA-Bemessungsgrundlage i.H.v. 96.547 €. Dabei legte sie die Kaufpreisaufteilung des notariellen Kaufvertrags zugrunde und berechnete einen Gebäudeanteil von 81,81 % (20 000/110 000). Das Finanzamt ermittelte auf der Grundlage der vom BMF im Internet bereitgestellten "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" einen Gebäudeanteil von 27,03 %. Dementsprechend wurden die Anschaffungskosten von 118.002 € aufgeteilt und i.H.v. 31.896 € der AfA unterworfen. Später nahm die Behörde einen Gebäudewertanteil von 30,9 % und eine AfA-Bemessungsgrundlage von 36.463 € an.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung im Streitfall nicht die realen Wertverhältnisse widerspiegele. Es halte die Arbeitshilfe für die Wertermittlung, insbesondere für die Ermittlung des Gebäudesachwerts, grundsätzlich für geeignet. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
Gründe:
Der Senat nimmt das Revisionsverfahren zum Anlass, sich grundlegend mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung der vom BMF zur Verfügung gestellten "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Gebäude nach den realen Verkehrswerten für Zwecke der AfA-Bemessung zukommt. Vor diesem Hintergrund hält er es für angezeigt, das BMF an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen und zum Beitritt aufzufordern (§ 122 Abs. 2 Satz 3 FGO).