Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens
Kurzbesprechung
BFH v. 23.11.2023 - VI R 9/21
AFBG § 10 Abs 1 S 1, § 12 Abs 1, § 13b Abs 1
EStG § 9 Abs 1 S 1, § 19 Abs 1 S 1 Nr. 1
Die Steuerpflichtige nahm in den Jahren 2014 und 2015 an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden ihr auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen - teilweise gekürzt um die Zuschüsse - erkannte das FA in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten an.
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW der Steuerpflichtigen im Streitjahr 2018 40 % der noch valutierenden Darlehen. Das FA erhöhte daraufhin den Bruttoarbeitslohn der Steuerpflichtigen im Einkommensteuerbescheid 2018 um diesen Erlassbetrag.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte die Steuerpflichtige mit Erfolg Klage ein, das FG gab der Klage statt. Im Revisionsverfahren kam der BFH jedoch zu einem anderen Ergebnis, er bestätigte die vom FA vertretene Rechtsauffassung und wies die Klage der Steuerpflichtigen ab.
Zur Begründung verwies der BFH auf den durch langjährige Rechtsprechung gefestigten Grundsatz, dass die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen ist, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Entsprechend war auch bei den im Streitjahr gewährten teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW zu verfahren.
Zum einen hatte die Steuerpflichtige die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruht der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhängen. Denn der Erlass hängt allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und ist zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.
Verlag Dr. Otto Schmidt
AFBG § 10 Abs 1 S 1, § 12 Abs 1, § 13b Abs 1
EStG § 9 Abs 1 S 1, § 19 Abs 1 S 1 Nr. 1
Die Steuerpflichtige nahm in den Jahren 2014 und 2015 an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden ihr auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen - teilweise gekürzt um die Zuschüsse - erkannte das FA in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten an.
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW der Steuerpflichtigen im Streitjahr 2018 40 % der noch valutierenden Darlehen. Das FA erhöhte daraufhin den Bruttoarbeitslohn der Steuerpflichtigen im Einkommensteuerbescheid 2018 um diesen Erlassbetrag.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte die Steuerpflichtige mit Erfolg Klage ein, das FG gab der Klage statt. Im Revisionsverfahren kam der BFH jedoch zu einem anderen Ergebnis, er bestätigte die vom FA vertretene Rechtsauffassung und wies die Klage der Steuerpflichtigen ab.
Zur Begründung verwies der BFH auf den durch langjährige Rechtsprechung gefestigten Grundsatz, dass die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen ist, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Entsprechend war auch bei den im Streitjahr gewährten teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW zu verfahren.
Zum einen hatte die Steuerpflichtige die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruht der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhängen. Denn der Erlass hängt allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und ist zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.