Arbeitslohn durch verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen
BFH 15.3.2018, VI R 8/16Der Kläger war im Streitjahr zum einen als Prokurist bei der in Deutschland ansässigen X-GmbH angestellt. Zum anderen war er für eine in Österreich ansässige hundertprozentige Tochtergesellschaft der X-GmbH als Geschäftsführer tätig. Im Rahmen einer bei der X-GmbH durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Kaufpreis, den der Kläger für eine von ihm erworbene Beteiligung an der X-GmbH gezahlt hatte (27.000 DM), nicht dem tatsächlichen Wert der Beteiligung entsprochen habe und die Differenz vor dem Hintergrund, dass der Veräußerer Hauptgesellschafter der X-GmbH war, als Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sei.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Auch bei der Zuwendung eines Dritten ist Arbeitslohn anzunehmen, wenn sie ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Im Streitfall war dem Kläger der Erwerb von (geringfügigen) Beteiligungen an der GmbH ermöglicht worden, um ihn zu einem weiteren Engagement für das Unternehmen zu motivieren und ihn an dieses zu binden. Der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil bestand dabei nicht in der übertragenen Beteiligung selbst, sondern in der Verbilligung, dem Preisnachlass. Die Sache war gleichwohl an das FG zurückzuverweisen, da die Bewertung des geldwerten Vorteils durch das FG nicht frei von Rechtsfehlern war. Denn die seitens des Klägers erworbene Beteiligung an der X-GmbH war eine Vermögensbeteiligung i.S.v. § 19a Abs. 3 Nr. 8 i.V.m. Abs. 3a S. 3 EStG. Als Wert der Vermögensbeteiligung ist daher der gemeine Wert anzusetzen. Vermögensbeteiligungen i.S.d. § 19a Abs. 3 Nr. 8 EStG sind dabei gem. § 19a Abs. 8 S. 8 EStG mit dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der Überlassung, d.h. des Zuflusses der Vermögensbeteiligung festzustellen ist oder war.
§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG sieht vor, dass der gemeine Wert einer Beteiligung i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 BewG, mithin u.a. einer GmbH-Beteiligung, in erster Linie aus Verkäufen abzuleiten ist, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Ist dies nicht möglich, so ist er gem. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Die Ermittlung des gemeinen Werts aufgrund von Verkäufen hat Vorrang vor der Schätzung. Der Sinn und Zweck des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG besteht darin, dieses Rangverhältnis der beiden Methoden der Ermittlung des gemeinen Werts i.S.d. Vorrangs der Ableitung des gemeinen Werts aus der Wertbestätigung am Markt zu regeln. Die Wertableitung aus Verkäufen setzt nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG jedoch voraus, dass Verkäufe vorliegen, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag erfolgt sind. Dies war im Streitfall der 29.4.2000, da die Übertragung des Geschäftsanteils mit Ablauf des 30.4.2000 erfolgte. Vereinbarte Verfügungsbeschränkungen oder Rückübertragungsansprüche stehen dem Zufluss nicht entgegen.
Maßgebend für die Bestimmung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 S. 1 BewG) tatsächlich erzielt wurde. Handelt es sich um Beteiligungsverkäufe des Arbeitgebers oder einer diesem nahestehenden Person an Arbeitnehmer, spricht jedoch schon dieser Umstand für die Vermutung, dass ein solcher Verkauf in der Regel nicht unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage unter Heranziehung objektivierter Wertmaßstäbe erfolgt, sondern vielmehr (auch) wesentlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Diese Regelvermutung sah der BFH im Streitfall durch die Feststellungen des FG bestätigt.
Da sich der gemeine Wert des streitigen Geschäftsanteils damit ausnahmsweise nicht aus den zeitnahen Verkäufen ableiten ließ, war er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der X-GmbH zu schätzen. Insoweit kommt im Streitfall eine Schätzung nach dem Stuttgarter Verfahren allerdings nicht in Betracht. Vielmehr hat die Schätzung gem. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten und auch des Vermögens zu erfolgen; eine Schätzung, die ausschließlich am Ertrag ausgerichtet ist, scheidet mithin von vornherein als nicht mit dem Gesetz vereinbar aus. Das FG hat insoweit im zweiten Rechtsgang eine diesen Anforderungen entsprechende Schätzung des gemeinen Werts nachzuholen. Sollte ihm für eine Anteilsbewertung nach bürgerlich-rechtlichen Bewertungsgrundsätzen die erforderliche Sachkunde fehlen, wird es ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen haben.
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