24.11.2017

Architektenhonorar: Vertragsnichtigkeit wegen nachträglicher Schwarzarbeitsabrede

Die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG hinsichtlich eines Architektenvertrages tritt auch ein, wenn die Vertragsparteien erst nachträglich und in Bezug auf einen Teil des Architektenhonorars eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen. Die Nichtigkeit des Architektenvertrages führt dazu, dass Mängelansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen sind.

OLG Hamm 18.10.2017, 12 U 115/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin beauftragte den beklagten Architekten mündlich mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses. Die Arbeiten an dem Gebäude wurden im Jahr 2006 durchgeführt. Da die Klägerin Mängel vermutete, beauftragte sie eine weitere Architektin und einen Sachverständigen mit der Begutachtung. Die hierfür aufgewandten Kosten von rd. 9.500 € sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von rd. 83.000 € verlangt sie von dem Beklagten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Die ihm übertragene Bauüberwachung habe er nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten; er sei mit der Bauüberwachung nicht beauftragt gewesen.

Bereits vor Stellung der Schlussrechnung zahlte die Klägerin dem Beklagten 5.000 € ohne Rechnung und in bar. Dieser Betrag wurde nicht in die Schlussrechnung aufgenommen. Die Zahlung hat die Klägerin damit begründet, dass der zunächst nur mit Planungsleistungen betraute Beklagte nachträglich auch mit der Bauüberwachung beauftragt worden sei. Nach Darstellung des Beklagten war diese Zahlung eine später vereinbarte Gegenleistung dafür, dass er von der Klägerin an ausführende Bauunternehmen geleistete Schwarzgeldzahlungen nicht in die seiner Honorarberechnung zu Grunde liegende Kostenberechnung habe einfließen lassen.

Das LG wies die Schadensersatzklage ab. Die Berufung des der Klägerin hatte vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Dem von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruch fehlt die vertragliche Grundlage.

Der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag ist wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) nichtig. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verbietet den Abschluss von Werkverträgen oder das Erbringen von Werkleistungen, mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Gesetz verstößt, der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Von einem derartigen Fall ist nach dem Vortrag beider Parteien auszugehen. Der Beklagte hat verbotene Schwarzarbeit geleistet, indem er von dem Architektenhonorar 5.000 € in bar und ohne Rechnungsstellung verlangt und entgegengenommen hat. Dies hat die Klägerin erkannt und zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Beiden Parteien war bewusst, dass für den in bar gezahlten Betrag Umsatzsteuer nicht entrichtet werden sollte.

Der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine "Ohne-Rechnung-Abrede" getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen haben, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die nachträgliche "Ohne-Rechnung-Abrede" hat den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht. Ein Rechtsverständnis, das die Nichtigkeit auf die nachträgliche Abrede begrenzt, läuft der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers zuwider, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von "Ohne-Rechnung-Abreden" wirkungsvoll zu bekämpfen. Der Verstoß gegen das SchwarzArbG führt auch zur Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrages, weil dieser insgesamt ein einheitliches Rechtsgeschäft war. Aufgrund der Vertragsnichtigkeit sind die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten ausgeschlossen.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 24.11.2017
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