10.06.2016

Auch bei Privatnutzung eines im Betriebsvermögen aktivierten Fahrzeugs von weniger als 10 Prozent ist eine Entnahme anzusetzen

Auch bei einer Privatnutzung eines im Betriebsvermögen aktivierten Fahrzeugs von weniger als 10 Prozent (hier 5,07 Prozent) ist eine Entnahme anzusetzen. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG enthält insoweit keine Geringfügigkeitsgrenze.

FG Baden-Württemberg 25.4.2016, 9 K 1501/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Steuerberaterin freiberuflich tätig. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. In ihrem Betriebsvermögen hat sie einen Porsche Carrera aktiviert, den sie im März 2011 für rd. 41.000 € angeschafft hatte. Im Streitjahr machte sie für dieses Fahrzeug Betriebsausgaben von rd. 13.600 € (netto) geltend. Den privaten Nutzungsanteil ermittelte die Klägerin mittels Fahrtenbuch. Er beträgt unstreitig 5,07 Prozent. In ihrer Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr 2013 erklärte sie eine Entnahme für die private Kfz-Nutzung nicht.

Zur Begründung legte sie u.a. einen Auszug des Artikels "Pkw-Nutzung im Steuerlexikon/smartsteuer.de" vor. Dort heißt es: "Beträgt die private Pkw-Nutzung z.B. 5 Prozent, ist die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung. Die auf die Privatnutzung entfallenden Aufwendungen sind aus Vereinfachungsgründen in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Umsatzsteuerrechtlich stellt die fünfprozentige private Nutzung eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG dar, auf deren Ansatz nicht verzichtet werden kann. Umsatzsteuerrechtlich ist der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug um 5 Prozent zu korrigieren."

Im Einkommensteuer-Bescheid 2013 legte das Finanzamt u.a. der privaten Kfz-Nutzung nur noch einen Nutzungsanteil von 5,07 Prozent zugrunde. Der vom Finanzamt ermittelte private Nutzungsanteil betrug rd. 870 €.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Gewinn der Klägerin aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit zu Recht um die Entnahme der privaten Kraftfahrzeugnutzung des im Betriebsvermögen aktivierten Porsche Carrera i.H.v. rd. 870 € korrigiert.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 EStG sind Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke mit dem Teilwert anzusetzen. Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist nach Satz 2 dieser Vorschrift für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Diese Regelung ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1996 eingeführt worden und enthält eine spezialgesetzliche Bewertung der Entnahme bei privater Kfz-Nutzung. Sie gilt unmittelbar für die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich; ist jedoch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 entsprechend anwendbar.  Demzufolge hat das Finanzamt zu Recht unter Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG für den von der Klägerin mittels ordnungsgemäßem Fahrtenbuch ermittelten Anteil von Privatfahrten i.H.v. 5,07 Prozent den Gewinn der Klägerin um 870 € erhöht, denn bei dem im Betriebsvermögen der Klägerin aktivierten Porsche Carrera handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, welches typischerweise und nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt wird.

Die zitierte Vorschrift enthält keine Geringfügigkeitsgrenze. Dagegen spricht schon der eindeutige und klare Wortlaut der Norm, welcher eine Differenzierung nach dem Umfang einer Entnahme weder erkennen lässt noch zulässt. Auch die Entstehungsgeschichte gibt keinen Hinweis auf eine etwaige Geringfügigkeitsgrenze. Vielmehr macht diese deutlich, dass - gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung - vom Gesetzgeber eine wie auch immer geartete Bagatellgrenze nicht geplant war, deren Ausgestaltung den geplanten Vereinfachungseffekt zumindest zum Teil wieder zunichte gemacht hätte.

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