11.02.2021

Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, so unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. Das Aufsichtsratsmitglied ist nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trägt.

FG Köln v. 26.11.2020 - 8 K 2333/18
Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht die vom Kläger in den Streitjahren 2011-2013 als Aufsichtsratsmitglied eines Sportvereins erhaltenen Sachbezüge der Umsatzsteuer unterworfen hat. Als Mitglied des Aufsichtsrats des Vereins erhielt der Kläger ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das vom Kläger in Anspruch genommene Budget beurteilte das Finanzamt als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Urteil ist rechtskräftig. Das Finanzamt hat die zur Rechtsfortbildung zugelassene Revision zum BFH nicht eingelegt.

Die Gründe:
Der Kläger ist unter Anwendung der neuen Rechtsprechung des EuGH (EuGH v. 13.6.2019 - C-420/18) und des BFH (BFH v. 27.11.2019 - V R 23/19) zur Umsatzsteuerbarkeit der Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern mit seiner Aufsichtsratstätigkeit bei dem Sportverein mangels Selbstständigkeit nicht als Unternehmer einzuordnen. Seine dortige Tätigkeit und die für sie gezahlten Entgelte sind deshalb umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.

Der Kläger ist als Mitglied des Aufsichtsrats des Vereins i.S.d. § 2 UStG, hilfsweise i.S.d. Art. 9 und 10 MwstSyStRL, nicht selbstständig tätig. Zwar erfüllt der Kläger die nach der bisherigen nationalen Rechtsprechung bestimmten Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds und für die Umsatzsteuerpflicht seiner Leistungen. Die dem Kläger zugewandten Eintrittsberechtigungen, die erstatteten Auslagen für Reisen und die Steuererstattungen in Höhe der Mehrsteuern aufgrund der ihm zugewandten Eintrittsberechtigungen über mehrere Jahre führen dazu, dass der Kläger seine Aufsichtsratstätigkeit im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig und entgeltlich ausübt, vergl. § 2 Absatz 1 UStG, bzw. er i.S.d. Art. 9 Abs. 1 MwstSyStRL 1 wirtschaftlich tätig wird. Ein Leistungsaustausch liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann vor, wenn für eine Leistung lediglich Auslagenersatz gezahlt wird.

Auch ist der Kläger als Aufsichtsratsmitglied entsprechend der Vereinssatzung und den glaubhaft geschilderten vereinsinternen Abläufen nicht gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG weisungsgebunden und steht in keinem Unterordnungsverhältnis zum Vorstand oder zum Aufsichtsrat des G e.V. gemäß Art. 10 MwstSyStRL. Das fehlende Unterordnungsverhältnis bzw. die fehlende Weisungsgebundenheit des Aufsichtsratsmitglieds reichen jedoch für die sowohl in § 2 Abs. 1 S. 1 UStG als auch in Art. 9 Abs. 1 S. 1 MwstSyStRL für die Unternehmereigenschaft vorausgesetzte selbstständige Ausübung der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nach neuer Rechtsprechung nicht aus. Maßgeblich ist seit dem EuGH-Urteil (s.o.) die dort erfolgte umsatzsteuerrechtliche Definition der Selbstständigkeit, da der Begriff der Selbstständigkeit ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist und § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG unionskonform auszulegen ist bzw. der Kläger sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts, beruft.

Demnach liegt eine selbstständige Tätigkeit gem. Art. 9 Abs. 1 MwstSyStRL bzw. § 2 Abs. 1 S. 1 UStG bei einem Aufsichtsratsmitglied, das wie der Kläger nicht weisungsabhängig bzw. untergeordnet als Aufsichtsratsmitglied tätig ist, vor, wenn das Aufsichtsratsmitglied, seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt sowie das mit der Ausübung der Tätigkeit verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Vorliegend folgt aus der Vereinssatzung, dass der Kläger nicht in eigenem Namen, sondern stets für den Aufsichtsrat in Umsetzung der dort unter seiner Mitwirkung getroffenen Beschlüsse tätig wurde. Seine Tätigkeit im Eilausschuss übte er ebenfalls für den Aufsichtsrat und nicht im eigenen Namen aus. Auf eigene Rechnung hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt für den Verein gearbeitet.

Auch hat der Kläger kein wirtschaftliches Risiko getragen. Ein solches Risiko ist zu bejahen, wenn der Kläger für seine Aufsichtsratstätigkeit eine erfolgsabhängige Vergütung erhalten oder ein Verlustrisiko getragen hätte. Eine erfolgsabhängige Vergütung ist hier nicht gegeben, denn der Kläger erhielt in den Streitjahren Zahlungen aufgrund eines garantierten Auslagenersatzanspruchs entsprechend der Finanzordnung des Vereins. Zudem ersetzte der Verein ihm bei Budgetüberschreitung außerordentlich angefallene Reisekosten, sofern diese auf Reisen im Interesse des Vereins beruhten. Mehrsteuern aufgrund der Einkommenbesteuerung der als Aufsichtsratsmitglied erhaltenen Sachleistungen wurden dem Kläger zusätzlich ersetzt. Der Kläger übte seine mit Unkosten verbundene Aufsichtsratstätigkeit damit auch ohne Verlustrisiko aus.
FG Köln PM vom 11.2.2021
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