16.02.2023

Aufspaltungsbedingter Übertragungsgewinn ist Organträgerin zuzurechnen

Mit BMF-Schreiben v. 10.2.2023 hat die Finanzverwaltung zu den Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11.8.2021 - I R 27/18 Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 10.2.2023 - IV C 2 - S 2770/19/10006 :008, DOK 2023/0136824

KStG § 15

Der BFH hat in seiner zu einer Aufspaltung einer Organgesellschaft ergangenen Entscheidung vom 11. August 2021 - I R 27/18 in Randnummer 25 ausgeführt, dass eine Umwandlung auch zu einem Wert oberhalb des Buchwerts und bis zum gemeinen Wert vorgenommen werden könnte, um so bei der Organgesellschaft bestehende vororganschaftliche Verluste zu nutzen.

Die Finanzverwaltung teilt diese Rechtsansicht jedoch nicht und vertritt die Auffassung, dass eine Verrechnung vororganschaftlicher Verluste nur unter den Voraussetzungen des § 15 Satz 1 Nummer 1 KStG zulässig ist. Hiernach wird ein Verlustabzug nach § 10d EStG bei der Organgesellschaft untersagt. Während des Bestehens der Organschaft können laufende Verluste der Organgesellschaft nicht zu einem Verlustvortrag auf Ebene der Organgesellschaft führen. Ebenso können vorvertragliche Verluste der Organgesellschaft nicht auf den Organträger übertragen werden und somit in den Organkreis einfließen.
BMF online
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