Aufsteller von Geldspielautomaten sind keine Schausteller i.S.d. UStG
FG Münster v. 24.9.2020 - 5 K 344/17 U
Der Sachverhalt:
Der Rechtsvorgänger der Klägerin erzielte Umsätze aus Geldspielautomaten. Das Finanzamt setzte hierfür Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Besteuerung zu einer Ungleichbehandlung mit den Betreibern von Spielbanken führe. Hilfsweise machte sie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Schausteller (§ 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG i.V.m. § 30 UStDV) geltend, denn die Aufstellung von Geldspielautomaten sei mit "Lustbarkeiten auf Jahrmärkten oder Volksfesten" vergleichbar.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH ist geklärt, dass die Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang steht.
Die Umsätze sind ferner dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, da der ermäßigte Steuersatz für Schausteller nicht greift. Die Vergünstigung gilt nur für Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben. Dagegen sind ortsgebundene und zeitlich unbeschränkt tätige Unternehmen nicht als volksfestähnliche Veranstaltungen anzusehen. Die Unterscheidung rechtfertigt sich dadurch, dass reisende Schausteller einen erhöhten Aufwand durch Beförderung, Abbau und Aufbau sowie einen höheren Verschleiß der Anlagen zu tragen haben. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ihr Rechtsvorgänger die Geldspielgeräte auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt hat. Die nach der Spielverordnung (SpielV) zulässigen Aufstellorte für Geldspielautomaten (z.B. Spielhallen oder Gaststätten) sind nicht mit derartigen Veranstaltungen vergleichbar. Es handelt sich vielmehr um ortsfeste Anlagen, die darauf ausgerichtet sind, dass die Geldspielgeräte keinem ständigen Austausch unterliegen.
Die Versagung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Aufsteller für Geldspielautomaten verstößt auch nicht gegen das unionsrechtlich verankerte Neutralitätsgebot. Da § 1 Abs. 2 SpielV das Aufstellen von Geldspielgeräten u.a. auf Volksfesten und Schützenfesten untersagt, liegt keine Ungleichbehandlung der Klägerin mit Aufstellern auf derartigen Veranstaltungen vor.
FG Münster PM vom 15.12.2020
Der Rechtsvorgänger der Klägerin erzielte Umsätze aus Geldspielautomaten. Das Finanzamt setzte hierfür Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Besteuerung zu einer Ungleichbehandlung mit den Betreibern von Spielbanken führe. Hilfsweise machte sie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Schausteller (§ 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG i.V.m. § 30 UStDV) geltend, denn die Aufstellung von Geldspielautomaten sei mit "Lustbarkeiten auf Jahrmärkten oder Volksfesten" vergleichbar.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH ist geklärt, dass die Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang steht.
Die Umsätze sind ferner dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, da der ermäßigte Steuersatz für Schausteller nicht greift. Die Vergünstigung gilt nur für Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben. Dagegen sind ortsgebundene und zeitlich unbeschränkt tätige Unternehmen nicht als volksfestähnliche Veranstaltungen anzusehen. Die Unterscheidung rechtfertigt sich dadurch, dass reisende Schausteller einen erhöhten Aufwand durch Beförderung, Abbau und Aufbau sowie einen höheren Verschleiß der Anlagen zu tragen haben. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ihr Rechtsvorgänger die Geldspielgeräte auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt hat. Die nach der Spielverordnung (SpielV) zulässigen Aufstellorte für Geldspielautomaten (z.B. Spielhallen oder Gaststätten) sind nicht mit derartigen Veranstaltungen vergleichbar. Es handelt sich vielmehr um ortsfeste Anlagen, die darauf ausgerichtet sind, dass die Geldspielgeräte keinem ständigen Austausch unterliegen.
Die Versagung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Aufsteller für Geldspielautomaten verstößt auch nicht gegen das unionsrechtlich verankerte Neutralitätsgebot. Da § 1 Abs. 2 SpielV das Aufstellen von Geldspielgeräten u.a. auf Volksfesten und Schützenfesten untersagt, liegt keine Ungleichbehandlung der Klägerin mit Aufstellern auf derartigen Veranstaltungen vor.