Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 15.10.2019 - IV C 3 -S 2221/09/10013 :001, DOK 2019/0875726
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 3a, Abs. 3
Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen. Das BMF - Schreiben enthält hierzu Tabellen der prozentual abziehbaren Beträge unterteilt nach den Ländern Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien, Verein. Königreich (GB) und Zypern. Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Unabhängig davon sind die für das Vereinigte Königreich (GB) ausgewiesenen Prozentsätze für den gesamten Veranlagungszeitraum 2020 -unbeachtlich des beabsichtigten Austritts aus der EU ("Brexit") - anzuwenden.
Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.
Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2020 vorzunehmen.
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EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 3a, Abs. 3
Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen sind die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen. Das BMF - Schreiben enthält hierzu Tabellen der prozentual abziehbaren Beträge unterteilt nach den Ländern Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien, Verein. Königreich (GB) und Zypern. Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. Unabhängig davon sind die für das Vereinigte Königreich (GB) ausgewiesenen Prozentsätze für den gesamten Veranlagungszeitraum 2020 -unbeachtlich des beabsichtigten Austritts aus der EU ("Brexit") - anzuwenden.
Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.
Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2020 vorzunehmen.