03.08.2017

Aufwandsabzug bei einem im Rahmen mehrerer Einkunftsarten genutztes häusliches Arbeitszimmer

Der den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 € beschränkende Höchstbetrag ist bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Vielmehr kann er durch die dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.

BFH 25.4.2017, VIII R 52/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 2008 verheiratet und wurde mit seiner damaligen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die gemeinsamen Kinder waren im Streitjahr minderjährig. Der Kläger nutzte ein häusliches Arbeitszimmer sowohl für seine nichtselbständige Tätigkeit, für die ihm ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, als auch für eine freiberufliche schriftstellerische Tätigkeit. Für diese Tätigkeit stand ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so dass insoweit die Abzugsvoraussetzungen für einen beschränkten Betriebsausgabenabzug vorlagen.

Der Kläger machte Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer i.H.d. Höchstbetrags von 1.250 € gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des JStG 2010 bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit geltend, die das Finanzamt im Rahmen der Einspruchsentscheidung insgesamt nicht zum Abzug zuließ. Das FG ging von einer jeweils hälftigen Arbeitszimmernutzung aus und gewährte dem Kläger für die durch die freiberufliche Tätigkeit entstandenen Arbeitszimmerkosten lediglich die Hälfte des Höchstbetrages von 1.250 € (= 625 €). Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil in diesem Punkt auf und gab der Klage antragsgemäß statt.

Gründe:
Das FG hatte rechtsfehlerhaft entschieden, dass dem Kläger nur ein Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer i.H.v. 625 € zusteht.

Die für das häusliche Arbeitszimmer getragenen Aufwendungen sind zunächst entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einnahmequellen und Einkünfte aufzuteilen, unabhängig davon, ob die Aufwendungen im Rahmen dieser Einkunftsart dem Grunde nach abzugsfähig sind. Liegen die Voraussetzungen für den beschränkten Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Arbeitszimmernutzung lediglich für eine Einkunftsart (im Streitfall für die freiberufliche Tätigkeit) vor, kommt eine Aufteilung des Höchstbetrags i.H.v. 1.250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten nicht in Betracht. Schließlich ist der Höchstbetrag nicht einkünftebezogen zu verstehen und nicht aufzuteilen und den jeweiligen Nutzungen im Rahmen der verwirklichten Einkunftsarten in Teilhöchstbeträgen zuzuordnen.

Vielmehr kann der Steuerpflichtige die dem Grunde nach abzugsfähigen und auf verschiedene Einkunftsarten entfallenden Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abziehen. Entfällt wie im Streitfall die Arbeitszimmernutzung anteilig auf eine Einkunftsart, im Rahmen derer dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann er daher die anteilig hierauf entfallenden Aufwendungen bis zur Höhe von max. 1.250 € als Betriebsausgaben abziehen.

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