21.01.2016

Aufwendungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers für Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gegenüber einem Mandanten können zu Werbungskosten führen

Führt die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH gegenüber einem Mandanten der GmbH übernommen hat, zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit? Dieser Frage musste das FG Münster nachgehen und hat sie bejaht. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.

FG Münster 15.10.2015, 3 K 472/14 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist neben drei weiteren Gesellschaftern zu 25 % am Stammkapital einer Steuerberatungs-GmbH beteiligt und bei dieser Gesellschaft als Steuerberater tätig. Im Streitjahr 2012 hatte er aufgrund seiner Anstellung als Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG bezogen. Darüber hinaus erhielt er eine Gewinnausschüttung der Steuerberatungs-GmbH.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unter Vorlage entsprechender Belege Werbungskosten geltend und trug dazu vor, er sei aus der zugunsten eines Mandanten eingegangenen Bürgschaft in Anspruch genommen worden. Zur Begleichung der Bürgschaftsforderung sei ein Darlehn aufgenommen worden, für das Zinsen angefallen seien. Bei der Bürgschaft habe es sich um eine mandatserhaltende Maßnahme gehandelt, die den Fortbestand des Unternehmens des Mandanten und damit auch die Honorarforderung der Steuerberatungs-GmbH habe sichern sollen. Der Regress gegenüber dem Mandanten sei ohne Erfolg geblieben.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Übernahme der Bürgschaft nicht durch das Arbeitsverhältnis des Klägers, sondern durch seine Stellung als Gesellschafter der Steuerberatungs-GmbH veranlasst gewesen sei. Deshalb seien die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu qualifizieren. Dementsprechend setzte die Behörde die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen fest.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Einkommensteuerfestsetzung 2012 hat unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu erfolgen.

Nach ständiger Rechtsprechung liegen Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang, sind sie bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Art und Weise die engere Beziehung haben. Ist der Geschäftsführer einer GmbH in einem nicht nur unbedeutenden Umfang an der Gesellschaft beteiligt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Stützungsmaßnahme zugunsten der Gesellschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Dies gilt hauptsächlich für Fallgestaltungen, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. ein Geschäftsführer mit dem Bestreben, als Gesellschafter aufgenommen zu werden, "ihrer" GmbH eine finanzielle Stützungsmaßnahme (etwa Darlehn o. Bürgschaft) gewährt haben.

Dies galt aber nicht für den vorliegenden Fall, da der Kläger die Bürgschaft für einen von ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses als Steuerberater betreuten Mandanten übernommen hatte. Trotz der Stellung des Klägers als nicht nur gering beteiligter Gesellschafter der Steuerberatungs-GmbH lag insofern eine Verbindung der Bürgschaftsübernahme mit der Gesellschaftsbeteiligung nicht auf der Hand wie bei einer Stützungsmaßnahme zugunsten der Gesellschaft selbst. Aufgrund dieser anders gelagerten Konstellation schied der von der BFH-Rechtsprechung beschriebene Regelfall der Zuordnung der Aufwendungen zum Gesellschaftsverhältnis und damit zu etwaigen Einkünften gem. § 17 EStG aus.

Es ist zwar zutreffend, dass mit der Stützung eines Mandanten auch die Gesellschaft gestützt wird, indem das Mandat und der damit zusammenhängende Umsatz auf weitere Zeit oder sogar auf Dauer erhalten bleiben. Dies führt aber letztlich nur zu einem mittelbaren Zusammenhang mit der Stellung des Klägers als Gesellschafter, insbesondere, weil es sich hier nicht um ein Mandat gehandelt hatte, von dem der wirtschaftliche Bestand der Gesellschaft und damit die Gesellschafterstellung des Klägers abhängig bzw. betroffen gewesen wäre. Unmittelbar und deshalb vorrangig war dagegen der Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Arbeitsverhältnis des Klägers. Die Aufwendungen waren durch die berufliche Beratungstätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit dem konkreten Mandat entstanden. Sie waren deshalb der beruflichen Sphäre des Klägers zuzuordnen.

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