Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten stellen keine Werbungskosten dar
BFH 22.10.2015, VI R 22/14Der Kläger arbeitet als Monteur und ist weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden der Zeit von August bis Oktober 2007 besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden. Hierfür machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Streitjahr 2007 einen Werbungskostenabzug geltend. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach seine Anwesenheit auf der Baustelle an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt versagte den Abzug. Es war der Ansicht, es handele sich dabei um Kosten der privaten Lebensführung. Streitig geblieben war die Berücksichtigung der Kosten i.H.v. insgesamt 468 €.
Das FG gab der Klage statt. Es ging davon aus, dass die Fahrtkosten beruflich veranlasst seien. Der Kläger habe die Fahrten zum Familienwohnsitz selbst nicht durchführen können, da dienstliche Gründe seine Anwesenheit auf der Baustelle in den Niederlanden auch an den Wochenenden erfordert hätten. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung lasse die Rechtsprechung den Aufwand für eine sog. umgekehrte Familienheimfahrt durch den Ehegatten zum Werbungskostenabzug zu, wenn der Steuerpflichtige die Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen nicht selbst durchführen könne. Im Streitfall könne diese Wertung nicht anders ausfallen.
Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Das FG hatte die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Besuchsfahrten zu Unrecht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen.
Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Die betreffenden Reisen im vorliegenden Fall waren keine Familienheimfahrten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG. Der Kläger unterhielt an seinem Beschäftigungsort in den Niederlanden weder eine doppelte Haushaltsführung noch nahm er die fraglichen Fahrten selbst vor, wie es Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG erfordern.
Eine doppelte Haushaltsführung ist nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG gegeben, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Beschäftigungsort ist dabei nur der Ort der langfristig und dauerhaft angelegten Arbeitsstätte. Der Kläger unterhielt in den Niederlanden jedoch keine dauerhaft angelegte Arbeitsstätte; vielmehr war er dort auswärts tätig. Schließlich stellen Bauausführungen oder Montagen keine regelmäßigen Arbeitsstätten dar. Der Bezug einer Unterkunft an typischerweise ständig wechselnden beruflichen Tätigkeitsstätten begründet damit keine doppelte Haushaltsführung i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG.
Die Reisen der Ehefrau waren zudem keine Familienheimfahrten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG. Die Norm erfasst nämlich nicht die im Streitfall vorliegenden Besuchsreisen des Ehepartners vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort des Arbeitnehmers, sondern den umgekehrten Fall, dass der steuerpflichtige Arbeitnehmer (Kläger) die Fahrt vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort selbst vornimmt. Die Aufwendungen für die Besuchsfahrten waren entgegen der Ansicht des FG auch nicht nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG als Werbungskosten abzugsfähig, da sie nicht beruflich veranlasst waren. Beruflich veranlasst sind grundsätzlich nur die Mobilitätskosten des steuerpflichtigen Arbeitnehmers selbst für seine eigenen beruflichen Fahrten. Die Fahrten der Ehefrau dienten grundsätzlich nicht der Förderung des Berufs und waren daher keine Werbungskosten.
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