Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche
BMF-SchreibenDie Finanzverwaltung hat hierauf nun mit BMF-Schreiben vom 16.5.2017 reagiert und angeordnet, dass die Urteilsgrundsätze unter Beachtung der Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO in allen offenen Fällen anzuwenden sind. Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 wird nicht beanstandet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung (vgl. insbesondere das BFH-Urt. v. 13.3.1990, Az.: IX R 104/85) für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.
Linkhinweise:
Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte ausführliche BMF-Schreiben klicken Sie bitte hier (pdf-Format).