Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betriebsausgaben sein
FG Münster 9.11.2017, 13 K 3518/15 KDer Kläger ist ein Verein, der gewerbliche Einkünfte erzielt und den Zweck verfolgt, den Zusammenhalt unter kleinen und mittelständischen Betrieben zu fördern. Die Klägerin ist eine GmbH, die Betreuungsleistungen insbesondere für Mitglieder des Vereins erbringt. Im Jahr 2012 veranstalteten beide Kläger eine Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Bestehen des Vereins.
Die Feier begann freitags um 10 Uhr mit der Vorstandssitzung des Vereins. Daran schlossen sich nachmittags die Mitgliederversammlung und abends eine Beach-Party an. Am Samstag fanden zunächst eine Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen und ein Jubiläumsmarkt mit Gewinnspiel und ab 16 Uhr eine Schifffahrt auf dem Rhein mit Dinner-Buffet und der Möglichkeit, ein EM-Fußballspiel anzusehen, statt. Die Veranstaltung endete am Sonntag mit einem Jazz-Brunch. Die etwa 450 Teilnehmer setzten sich aus Vereinsmitgliedern, externen Geschäftspartnern sowie 11 Arbeitnehmern zusammen.
Die Kosten i.H.v. insgesamt rd. 240.000 € teilten sich die beiden Kläger und machten sie als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hielt diese Aufwendungen i.H.v. rd. 140.000 € für nicht abziehbare Geschenke bzw. nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Die Kläger waren demgegenüber der Ansicht, dass die Veranstaltung keinen Geschenkecharakter aufgewiesen habe, weil stets der Meinungsaustausch im Vordergrund gestanden habe.
Das FG gab der Klage überwiegend statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht ein Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG angenommen. Demgegenüber hat er aber zu Recht einen Teil der Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG gekürzt.
Hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen greift das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG) nicht ein. Die Gäste haben für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbracht. Demgegenüber kam dem Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Zu diesem Ergebnis gelangte das FG aufgrund der Vernehmung von drei Teilnehmern als Zeugen.
Die Zeugen sagten im Wesentlichen aus, dass bei den Gesprächen während der gesamten Veranstaltung berufliche Themen, nicht aber die Feier als solche im Vordergrund gestanden hätten. Danach waren lediglich geringfügige Aufwendungen für eine Fotobox und einen Tischkicker (insgesamt rd. 1.800 €) als nicht abziehbare Geschenke anzusehen. Die Bewirtungskosten sind i.H.v. 70 % und - soweit sie auf eigene Arbeitnehmer entfielen - in vollem Umfang abzugsfähig. Insgesamt waren bei beiden Klägern lediglich rd. 40.000 € als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben anzusehen.
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