Aufwendungen für eine ausschließlich betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis sind Betriebsausgaben
FG Niedersachsen 6.6.2012, 4 K 249/11Der Kläger erzielt als selbständiger Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Sein zum Zeitpunkt der Klage 19-jähriger Sohn arbeitet gelegentlich unentgeltlich im Betrieb seines Vaters mit. Ihm war der vorzeitige Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse T mit der Maßgabe gestattet worden, dass sich diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h beschränke. Die durch den Erwerb der Fahrerlaubnis entstandenen Aufwendungen zog der Kläger als Betriebsausgaben ab.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Aufwendungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht betrieblich veranlasst seien, weil der Sohn nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem Kläger stehe und änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre 2006 bis 2008 entsprechend. Der Kläger war der Ansicht, die Möglichkeit einer späteren privaten Nutzung sei ebenso unerheblich wie der Umstand, dass der Sohn nicht in einem förmlichen Arbeitsverhältnis zu seinem Vater gestanden habe.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Gründe:
Die vom Kläger getragenen Aufwendungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis seines Sohns waren als Betriebsausgaben abziehbar.
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG). Zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören zwar im Allgemeinen auch die Aufwendungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis. Eine andere Beurteilung gilt jedoch dann, wenn feststeht, dass die Fahrerlaubnis nicht für private, sondern - wie hier -ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird.
Der Umstand, dass die Fahrerlaubnis der Klasse T nach § 6 Abs. 3 Nr. 10 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M und S (Kleinkrafträder) einschließt und damit nach Vollendung des 18. Lebensjahres auch für private Zwecke hätte genutzt werden können, rechtfertigte keine andere Beurteilung. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass insbesondere männliche und im ländlichen Raum wohnende Jugendliche in aller Regel bestrebt sind, frühestmöglich, d.h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres, die Fahrerlaubnis der Klasse B zu erwerben, die ebenfalls die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M und S einschließt, so dass eine zuvor erworbene Fahrerlaubnis der Klasse T für diesen Zweck nicht mehr benötigt wird.
Entgegen der Auffassung der Finanzbehörde konnte die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis auch nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Sohn des Klägers nicht aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses, sondern als unentgeltlich mithelfender Familienangehöriger im Betrieb seines Vaters tätig war. Denn die für den Betrieb mit dem Erwerb der Fahrerlaubnis verbundenen Vorteile waren davon unabhängig.
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