01.02.2018

Aufwendungen für eine Liposuktion stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar

Bei einer Liposuktion handelt es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems. Die Liposuktion stellt als Behandlungsmethode des Lipödems keine anerkannte Standardtherapie dar - sie reduziert das Fettgewebe; es ist aber wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergeht.

FG Baden-Württemberg 27.9.2017, 7 K 1940/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin machte im Streitjahr 2007 Aufwendungen für eine Liposuktion an den Armen und Beinen i.H.v. 11.520 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie litt an einem Lipödem. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte, die Operation sei aus medizinischer Sicht notwendig. Sie vermeide eine lebenslange Lymphdrainage und Kompression.

Die Krankenkasse der Klägerin lehnte eine Kostenübernahme ab. Die Klägerin klagte insoweit erfolglos vor dem Sozialgericht. Das Finanzamt lehnte eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Krankheitskosten ab.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG habe festzustellen, ob die Liposuktion eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode des diagnostizierten Lipödems sei. Das FG wies die Klage wiederum ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Recht die Kosten für die durchgeführte Liposuktion nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Aufwendungen für eine Heilbehandlung sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, sofern diese zwangsläufig entstanden sind. Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall ist in bestimmten Fällen formalisiert nachzuweisen. Erforderlich ist ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dies gilt auch im Streitjahr bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden.

Die Klägerin hat vorliegend weder ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt noch war die Liposuktion im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung eine wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems.

Das FG stützt sich zum einen auf das Gutachten Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen der sozialmedizinischen Expertengruppe 7 des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. vom 6.10.2011 sowie dessen Aktualisierung vom 15.1.2015. Danach ist die Liposuktion bei einem Lipödem keine anerkannte Standardtherapie. Die unkonventionelle Behandlungsmethode reduziert das Fettgewebe; es ist aber wissenschaftlich nicht hinreichend bewiesen, dass damit auch eine nachhaltige Reduktion der Lipödembeschwerden einhergeht. Schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten sind zum Beispiel manuelle Lymphdrainage, Kompression und Krankengymnastik.

Zum anderen hat das Gesundheitsamt im vorliegenden Fall bescheinigt, die Liposuktion sei als Behandlungsmethode des vorliegenden Störungsbildes nicht anerkannt und werde aus medizinischer Sicht nicht als notwendig angesehen.

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