Aufwendungen für eine unterhaltene Person durch mehrere Steuerpflichtige
FG Düsseldorf 26.3.2014, 7 K 3168/13 EDie Kläger hatten in der Einkommensteuererklärung 2011 Aufwendungen für die Unterstützung ihres im Streitjahr 26-jährigen Sohn geltend gemacht, der sich in Berufsausbildung befand. Der Steuererklärung war eine Bestätigung des Sohnes beigefügt, dass er rund 8.351 € bar oder unbar von den Eltern erhalten habe. Der Sohn lebte zu der Zeit gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin in einer von dieser angemieteten Wohnung. Die Lebensgefährtin ist als Erzieherin nichtselbständig tätig.
Im Einkommensteuerbescheid 2011 wurden die Unterstützungsaufwendungen der Kläger nicht anerkannt. Das Finanzamt war der Ansicht, es sei davon auszugehen, dass der Sohn durch die Lebenspartnerin mit unterstützt werde. Ihr Bruttoarbeitslohn in 2011 betrug 32.301 €.
Später erkannte das Finanzamt Unterstutzungsaufwendungen i.H.v. 4.088 € an. Neben den Klägern sei aber auch die Unterstützung durch die Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Denn es sei nicht nachgewiesen, dass der Sohn ausschließlich von den Eltern unterstützt worden sei. Er habe nur regelmäßige Zahlungen von 200 € von den Klägern erhalten. Dies erscheine für die Übernahme der hälftigen Miete, Nebenkosten und Lebenshaltungskosten zu niedrig. Die übrigen Zahlungen der Eltern seien unregelmäßig teilweise mit Abstand von zwei Monaten erfolgt.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht (§ 33 a Abs. 1 S. 7 EStG).
Der gesetzgeberische Grund der Gleichstellung liegt darin, dass der den Unterhalt Leistende sich in einer vergleichbaren Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete befindet, wenn der Unterhaltsbedürftige durch Versagung von Sozialleistungen praktisch auf das Einkommen seines Lebenspartners verwiesen wird. Die gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel unter in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen wird daher von der Rechtsprechung als Erfahrungssatz angesehen.
Dieser Erfahrungssatz war auch im vorliegenden Fall maßgeblich. Die Kläger hatten ihrem Sohn monatlich 200 € überwiesen. Dieser Betrag reichte aus, um seinen Anteil an der monatlichen Miete und der Nebenkostenvorauszahlung von rund 145 € zu zahlen. Für seinen Lebensunterhalt verblieben ihm allerdings lediglich 55 €. Die Barzahlungen an den Sohn erfolgten unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe. Angesichts dessen war das Vorbringen der Kläger, Barleistungen seien nur erfolgt, wenn diese zur gemeinsamen Kostentragung angefordert worden seien, ebenso wenig schlüssig wie die Bescheinigung der Lebensgefährtin, jeder sei für seine Lebenshaltungskosten jeweils selbst aufgekommen, obwohl Abrechnungen hierüber nicht vorgelegt werden konnten.
Für den Zeitraum 3.1.2011 bis 14.3.2011 (rund 10 Wochen) hatte der Sohn 600 € zur Verfügung, wovon er seine Lebenshaltungskosten einschließlich Kosten für Bekleidung, Freizeitgestaltung usw. insgesamt hätte bestreiten müssen. Dass er insoweit keine Zuwendungen seiner Lebensgefährtin erhalten hatte, die über regelmäßige Einkünfte verfügte, widersprach jeder Lebenserfahrung. Infolgedessen hatte das Finanzamt mangels jeglicher Nachweise die Unterstützungsaufwendungen der Lebensgefährtin zutreffend mit dem nach § 33 a Abs. 1 S. 1 EStG berücksichtigungsfähigen Betrag von 8.004 € geschätzt und aufgrund der von den Klägern geltend gemachten Beträge für diese abzugsfähige Unterstützungsleistungen von 4.088 € errechnet.
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