Aufwendungen für sog. Herrenabende sind nicht abzugsfähig
FG Düsseldorf 19.11.2013, 10 K 2346/11 FDie Klägerin betreibt als eingetragene Partnerschaft eine Rechtsanwaltskanzlei. In den Streitjahren 2006 bis 2008 hatte sie sog. Herrenabende veranstaltet. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner stattfanden, lud sie ausschließlich Männer ein. Gäste waren Mandanten, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und den Vereinen. Nach einer Begrüßung durch die Partner der Kanzlei und deren Mitarbeiter sowie einen externen Conferencier wurden die Gäste bewirtet. Zudem fand ein Unterhaltungsprogramm statt.
Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Herrenabende sowohl privat als auch betrieblich veranlasst und daher nicht abzugsfähig seien. Die Klägerin machte hingegen geltend, dass die Veranstaltungen ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen seien, da sie der Pflege, Vorbereitung und Begünstigung geschäftlicher Kontakte gedient hätten.
Das FG wies die Klage ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der BFH allerdings die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht die geltend gemachten Aufwendungen für die sog. Herrenabende im jeweiligen Streitjahr nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.
Der Betriebsausgabenabzug schied aber nicht bereits deshalb aus, weil es sich bei den streitigen Aufwendungen um solche der Lebensführung handelte. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG findet insoweit auch Anwendung, als dass eine Personengesellschaft wie eine Partnerschaft derartige Kosten zu Gunsten ihrer einkommensteuerpflichtigen Gesellschafter übernimmt. Entscheidend war, dass sich keine Feststellungen dafür treffen ließen, die den betrieblichen Charakter der Herrenabende als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von vornherein ausschlossen.
Der Betriebsausgabenabzug war aber gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen. Danach dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 S. 2 EStG). Diese Ausnahme lag hier nicht vor. Schließlich betreibt die Klägerin eine Partnerschaft, die aus Rechtsanwälten als Organe der Rechtspflege besteht, und wird nicht selbst als originäre Eventagentur oder Organisator von Veranstaltungen tätig. Die Einladungen zu den Veranstaltungen waren an eine geschlossene und ausgewählte Herrengesellschaft gerichtet. Es hatte sich nicht um eine offene (Werbe-)Veranstaltung gehandelt, zu der ein freier Zugang für Interessierte bestand. Insbesondere hatten die Herrenabende nicht den Charakter von Informationsveranstaltungen zu einem juristischen Thema.
Das Abzugsverbot wurde geschaffen, weil der Gesetzgeber die genannten Ausgaben ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation angesehen hatte und im Interesse der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens den Aufwand nicht länger durch den Abzug vom steuerpflichtigen Gewinn auf die Allgemeinheit abgewälzt wissen wollte. Vor diesem Hintergrund ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Abzugsverbot nur für solche Aufwendungen gelten soll, die eine Nähe und Berührung zur Lebensführung und wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben. Lässt sich ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen, weil die Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung oder der Repräsentation geleistet werden, sind sie insgesamt nicht abzugsfähig. Unerheblich ist, ob der Unternehmer mit den Aufwendungen weitere Zwecke verfolgt.
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