Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer
FG Münster 3.4.2014, 5 K 2386/11 UDie Klägerin ist im Bereich des Handels mit Hard- und Software sowie der elektronischen Datenverarbeitung tätig. Durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt hatte sie in den Streitjahren 2006 und 2007 Wettbewerber wegen fehlerhafter AGB abgemahnt und ließ sich die hierdurch entstandenen Kosten von den Wettbewerbern erstatten.
Der Rechtsanwalt seinerseits stellte seine Leistungen der Klägerin in Rechnung, wobei die Vergütung nach dem RVG zzgl. der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Klägerin wurde hinsichtlich des Netto-Entgelts unmittelbar mit den Zahlungen der abgemahnten Wettbewerber verrechnet, so dass die Klägerin lediglich noch die auf die Leistungen des Rechtsanwalts entfallende Umsatzsteuer an diesen zu entrichten hatte. Hinsichtlich der Umsatzsteuer machte die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend.
Das Finanzamt unterwarf die Aufwendungsersatzzahlungen der Umsatzsteuer. Es war der Ansicht, die Klägerin habe durch die Abmahnung umsatzsteuerpflichtige Leistungen an ihre Wettbewerber erbracht, weil sie als Geschäftsführerin ohne Auftrag in deren Interesse tätig geworden sei. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Aufwendungsersatzansprüche, die die Klägerin ihren Wettbewerbern im Zusammenhang mit den Abmahnungen in Rechnung gestellt hatte, stellten kein umsatzsteuerbares Entgelt i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar, sondern echten Schadensersatz dar.
Es fehlte an einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und den von ihr abgemahnten Wettbewerbern. Die Klägerin hatte ihren Wettbewerbern durch die Abmahnungen keinen verbrauchsfähigen Vorteil verschafft. Zwar wurde dem Abmahnungsempfänger durch die Abmahnung die Möglichkeit eingeräumt, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. In erster Linie hatte die Klägerin aber das Ziel verfolgt, den Handlungsspielraum ihrer Wettbewerber zu beschneiden und ihnen damit vielmehr einen Nachteil zugefügt. Der der Klägerin nach dem UWG zustehende Aufwendungsersatzanspruch war lediglich die gesetzliche Folge des Umstands, dass sie tatsächlich Aufwendungen getragen hatte, um sich gegen das schädigende Verhalten ihrer Wettbewerber zu wehren.
Mit dieser Entscheidung grenzt sich der 5. Senat vom BFH ab. Dieser hatte in seinem Urteil vom 16.1.2003 (Az. V R 92/01) Aufwendungsersatzansprüche eines Abmahnvereins als umsatzsteuerbares Entgelt angesehen. Anders als die Klägerin im vorliegenden Streitfall erleiden Abmahnvereine durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers allerdings selbst keinen Schaden.
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