Aus Landeskasse gezahlte Aufwandsentschädigungen an ehrenamtlichen Betreuer können steuerpflichtig sein
FG Baden-Württemberg v. 6.3.2019 - 2 K 317/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist für ein im Bereich der Behindertenhilfe tätiges gemeinnütziges Sozialunternehmen als Betreuerin mehrerer Personen selbständig tätig. Ihr Aufwendungsersatz wird ausschließlich aus der Landeskasse aus dem Titel des Staatshaushalts Baden-Württemberg "Auslagen in Rechtssachen" bezahlt. Die Aufwandsentschädigung ist im BGB geregelt und im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz festgesetzt.
Das Finanzamt berücksichtigte lediglich den Freibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG. Diese Norm sei ab 2011 anzuwenden und gehe als Spezialvorschrift der von der Klägerin genannten Steuerbefreiungsnorm § 3 Nr. 12 EStG vor. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vollumfängliche Steuerbefreiung.
Das FG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Revision zum BFH eingelegt; ein Az. ist noch nicht bekannt.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf vollumfängliche Steuerbefreiung.
Die Vergütungen an die Klägerin sind zum einen im Haushaltsplan nicht als Aufwandsentschädigung ausgewiesen. Dies ist jedoch nach dem historischen Willen des Gesetzgebers, der Systematik und dem Zweck der Norm § 3 Nr. 12 EStG erforderlich. Auf die insoweit geänderte Rechtsprechung des BFH hat der Gesetzgeber umgehend reagiert und § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG neu gefasst.
Zum anderen hat der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 26b EStG ab dem Streitjahr 2011 nach der Gesetzesbegründung eine neue Steuerbefreiungsvorschrift für ehrenamtliche Betreuer geschaffen. Diese Norm gilt ihrem Wortlaut nach sowohl für aus der Landeskasse als auch für vom Betreuten bezahlte ehrenamtliche Betreuer. Sie regelt die Entschädigungen an ehrenamtliche Betreuer abschließend und geht § 3 Nr. 12 EStG zur gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller ehrenamtlichen Betreuer vor.
FG Baden-Württemberg PM vom 2.7.2019
Die Klägerin ist für ein im Bereich der Behindertenhilfe tätiges gemeinnütziges Sozialunternehmen als Betreuerin mehrerer Personen selbständig tätig. Ihr Aufwendungsersatz wird ausschließlich aus der Landeskasse aus dem Titel des Staatshaushalts Baden-Württemberg "Auslagen in Rechtssachen" bezahlt. Die Aufwandsentschädigung ist im BGB geregelt und im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz festgesetzt.
Das Finanzamt berücksichtigte lediglich den Freibetrag nach § 3 Nr. 26b EStG. Diese Norm sei ab 2011 anzuwenden und gehe als Spezialvorschrift der von der Klägerin genannten Steuerbefreiungsnorm § 3 Nr. 12 EStG vor. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vollumfängliche Steuerbefreiung.
Das FG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat Revision zum BFH eingelegt; ein Az. ist noch nicht bekannt.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf vollumfängliche Steuerbefreiung.
Die Vergütungen an die Klägerin sind zum einen im Haushaltsplan nicht als Aufwandsentschädigung ausgewiesen. Dies ist jedoch nach dem historischen Willen des Gesetzgebers, der Systematik und dem Zweck der Norm § 3 Nr. 12 EStG erforderlich. Auf die insoweit geänderte Rechtsprechung des BFH hat der Gesetzgeber umgehend reagiert und § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG neu gefasst.
Zum anderen hat der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 26b EStG ab dem Streitjahr 2011 nach der Gesetzesbegründung eine neue Steuerbefreiungsvorschrift für ehrenamtliche Betreuer geschaffen. Diese Norm gilt ihrem Wortlaut nach sowohl für aus der Landeskasse als auch für vom Betreuten bezahlte ehrenamtliche Betreuer. Sie regelt die Entschädigungen an ehrenamtliche Betreuer abschließend und geht § 3 Nr. 12 EStG zur gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller ehrenamtlichen Betreuer vor.