Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin: Kindergeldanspruch endet erst mit Abschluss des Berufspraktikums
FG Baden-Württemberg 7.3.2018, 1 K 307/16Die Tochter des Klägers machte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Die Ausbildung bestand aus einer zweijährigen schulischen Ausbildung und einem anschließenden einjährigen Berufspraktikum. Der Ausbildungsvertrag für das Berufspraktikum hatte eine Laufzeit bis zum 31.8.2015. Die Tochter bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Zum 1.9.2015 wurde die Tochter in ein Arbeitsverhältnis übernommen.
Die beklagte Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Das Ausbildungsverhältnis habe mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im Juli 2015 geendet.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat im streitigen Monat August 2015 einen Kindergeldanspruch, weil die Berufsausbildung seiner Tochter erst im August 2015 endete.
Die den Kindergeldanspruch begründende Berufsausbildung der Tochter war nicht bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beendet, sondern erst mit Ablauf der festgelegten Ausbildungszeit. Nach der Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung) erfordert die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin neben einer zweijährigen schulischen Ausbildung ein anschließendes einjähriges Berufspraktikum. Dieses hat die Tochter am 31.8.2015 abgeschlossen. Erst danach war sie berechtigt, ihre Berufsbezeichnung zu führen.
Das Berufsbildungsgesetz steht dem nicht entgegen. Die bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, kommt im Streitfall nicht zur Anwendung. Denn die Tochter hat die Berufsausbildung an einer dem Landesrecht Baden-Württemberg unterstehenden berufsbildenden Schule durchlaufen. Im Übrigen besteht kein Grund, die Berufsausbildung zur Erzieherin anders zu behandeln als die Ausbildungsberufe in der Kranken-, Alten- und Entbindungspflege.
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