Ausbildungskosten zum Hubschrauberpiloten für Durchführung von "Anti-Frost-Flügen" nicht abzugsfähig
FG Münster 11.8.2017, 4 K 2867/16 FDer Kläger erzielt aus dem Anbau von Weihnachtsbäumen gewerbliche Einkünfte. Im Streitjahr 2013 begann er mit einer "Pinch-Hitter"-Ausbildung, der Vorstufe zum Erwerb einer Privathubschrauberlizenz. Die Kosten hierfür von rd. 8.000 € machte er als Betriebsausgaben geltend.
Zur Begründung führte er aus, dass er beabsichtige, mit Hubschrauberflügen über den Weihnachtsbaumkulturen durch Luftverwirbelungen der Rotorblätter Frostschäden im Frühling vermeiden wolle. Zudem wolle er die Flüge nutzen, um den Holzkäferbestand zu ermitteln. Ferner wolle er zukünftig Personen Beförderungen mittels Hubschrauber anbieten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil der Erwerb einer Privatfluglizenz regelmäßig privat veranlasst sei.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Abzug der Aufwendungen scheitert zwar nicht bereits an § 4 Abs. 9 EStG, weil der Kläger bereits eine Erstausbildung als staatlich geprüfter Landwirt absolviert hat. Die "Pinch-Hitter"-Ausbildung führt jedoch trotz des grundsätzlich möglichen Einsatzes eines Hubschraubers zu Anti-Frost-Flügen und zur Ermittlung des Holzkäferbestands nicht zu abzugsfähigen Betriebsausgaben.
Die Ausbildung ist zumindest auch durch die Freude des Klägers am Fliegen und damit privat motiviert. Dies folgt zunächst daraus, dass der Kläger den Erwerb der Privathubschrauberlizenz nicht stringent verfolgt hat, denn mittlerweile absolviert er diese Ausbildung seit mehr als vier Jahren, obwohl eine Gesamtausbildungszeit von drei bis zwölf Monaten üblich ist. Darüber hinaus hat der Kläger kein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt. Da sich seine Weihnachtsbaumkulturen auf mehr als zehn, nicht aneinander angrenzende Standorte verteilen, kann je Frosttag nur auf einem Areal ein Flug durchgeführt werden. Frostschäden sind damit nicht effektiv zu vermeiden.
Darüber hinaus bestehen Zweifel, ob der Kläger mit einer Privathubschrauberlizenz überhaupt gewerbsmäßige Arbeitsflüge durchführen darf. Hierfür ist vielmehr eine Berufspilotenlizenz erforderlich, die der Kläger altersbedingt wohl nicht mehr erwerben kann. Aus diesem Grund scheidet auch eine gewerbliche Personenbeförderung aus. Unklar ist schließlich, ob sich die Ausbildung sowie die geplante Anschaffung eines Hubschraubers im Verhältnis zu den zu vermeidenden Frostschäden überhaupt rechnen würde.
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