08.06.2015

Ausfälle privater Darlehensforderungen stellen keine Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar

Der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers erfüllt keinen der Besteuerungstatbestände des § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG. Insbesondere stellt ein Forderungsausfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar.

FG Düsseldorf 11.3.2015, 7 K 3661/14 E
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten im August 2010 einem Dritten ein Darlehen über rund 24.000 € gewährt. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde am 1.8.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldet die noch offene Darlehensforderung i.H.v. 19.338 € zur Tabelle an.

Mit der Einkommensteuererklärung für 2012 machten die Kläger den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer allerdings ohne Berücksichtigung dieses Verlustes fest. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie waren der Ansicht, bei dem Verlust der Darlehensforderung handele es sich um negative Einkünfte nach §§ 20 Abs.1 Nr.7 u. Abs. 2 Nr. 7 EStG. Wenn § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG für den Vermögenszufluss aus Veräußerungen von sonstigen Kapitalforderungen diene, so sei auch der Vermögensabfluss, in diesem Falle der Totalverlust, unter dieser Vorschrift zu erfassen. Das Darlehen habe der Einkunftserzielung gedient und sei kein Darlehen unter nahen Angehörigen.

Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Ausfall der Darlehensforderung war nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung zur Rechtslage zu § 20 EStG i.d.F. vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 steht der Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen - wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals -, berühren die Einkunftsart nicht.

An dieser Wertung hat sich auch durch die Einführung des § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG nichts geändert. Der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge der Insolvenz des Darlehensnehmers erfüllt keinen der Besteuerungstatbestände. Insbesondere stellt ein Forderungsausfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar. Eine Auslegung über den klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus scheidet aus, denn dem Gesetzgeber war das Problem von Wertänderungen beim Kapital bewusst. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass er die Vermögenssphäre umfassend hatte berücksichtigen wollen. Vielmehr war davon auszugehen, dass er die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände hatte beschränken wollen.

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FG Düsseldorf PM v. 8.6.2015
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