Ausgaben für Schornsteinfeger voll als Handwerkerleistung steuerbegünstigt
Durch einen entsprechenden Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder werden nun sämtliche oben genannten Aufwendungen bei der Steuererklärung berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 35a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen stellt. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 € pro Jahr. Begünstigt sind ausschließlich Arbeitskosten.
Der Beschluss folgt einer Entscheidung des BFH vom 6.11.2014 (VI R 1/13). Derzufolge ist die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, z.B. die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, ebenso eine Handwerkerleistung i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. An der anderslautenden Regelung im Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 10.1.2014 (BStBl I 2014, Seite 75) wird nicht mehr festgehalten.
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Auf den Webseiten des BMF finden Sie das Schreiben hier.