15.01.2015

Ausgeschiedener Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird nach deren Formwechsel in eine KG nicht wegen einer Pensionszusage zum Mitunternehmer

Ein ehemaliger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist nach deren Umwandlung in eine KG nicht im Hinblick auf seine Pensionszusage in die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung einzubeziehen. Etwaige Korrekturen sind vielmehr im Gesamthandsbereich der KG zu erfassen.

FG Münster 20.11.2014, 12 K 3758/11 G,F
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die aus einem Formwechsel einer GmbH im Jahr 2005 hervorging. Die GmbH hatte im Jahr 1996 ihrem damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pension zugesagt, die dieser ab Vollendung seines 68. Lebensjahres erhalten sollte. Zum Zeitpunkt der Zusage war der Geschäftsführer bereits 57 Jahre alt. Seine Tätigkeit sollte mit Erreichen des 65. Lebensjahres enden.

Bereits für die Jahre 1996 bis 1998 hatte das Finanzamt die Zuführungen zur Pensionsrückstellung als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt, was durch das FG Münster und den BFH bestätigt wurde. Für das Streitjahr 2006 ging das Finanzamt zunächst davon aus, dass dem ehemaligen Gesellschafter die Korrekturen der Pensionsrückstellung als nachträgliche Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen seien. Den Feststellungsbescheid hob es nach Einspruch des ehemaligen Gesellschafters wieder auf und erließ ihm gegenüber einen negativen Feststellungsbescheid. Die Korrekturen erfasste es stattdessen in der Gesamthandsbilanz der KG. Der Geschäftsführer und Beigeladene wurde nicht als Mitunternehmer bzw. Feststellungsbeteiligter behandelt.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Das Verfahren ist dort unter dem Az.: IV R 48/14 anhängig.

Die Gründe:
Das Finanzamt war zu Recht davon ausgegangen, dass der ehemalige GmbH-Gesellschafter in den Feststellungsbescheid nicht einzubeziehen war, da er kein Mitunternehmer der KG geworden war. Denn die Pensionszusage war nicht als betrieblich veranlasst anzusehen.

Diesbezüglich war bereits für frühere Jahre zutreffend eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH angenommen worden, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer in den zum Zeitpunkt der Zusage verbleibenden ca. 7,5 Jahren seiner Tätigkeit die Pension nicht hatte erdienen können. Für den betrieblichen Veranlassungszusammenhang der Zusage war - ebenso wie bei der Frage der verdeckten Gewinnausschüttung - auf das auslösende Moment der Zusage abzustellen.

Der Formwechsel führte auch nicht dazu, einen ehemaligen GmbH-Gesellschafter nunmehr als Mitunternehmer zu behandeln. Die Pensionszahlungen mussten bei ihm vielmehr ohne Bindung an den Feststellungsbescheid als Kapitalerträge erfasst werden.

Soweit die Klägerin entsprechend Rz. 8 des BMF-Schreiben vom 29.1.2008 zur bilanzsteuerlichen Behandlung von Pensionszusagen einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter (IV B 2 - S 2176/07/001, BStBl. I. 2008, S. 317 Rz. 8) von nachträglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.v. §§ 15 Abs. 1, 24 EStG ausgegangen war, konnte dem nicht gefolgt werden, da das BMF-Schreiben Pensionszusagen betrifft, die einem Gesellschafter der Personengesellschaft erteilt wurden. Der vorliegende Sachverhalt ist von dem BMF-Schreiben allerdings nicht umfasst.

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FG Münster Newsletter v. 15.1.2015
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