29.06.2016

Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften verfassungsgemäß

Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus betrieblichen Termingeschäften nach § 15 Abs. 4 S. 3 ff. EStG ist grundsätzlich verfassungsgemäß. Dies gilt zumindest dann, wenn derartige Verluste noch mit späteren Gewinnen aus entsprechenden Geschäften verrechnet werden können und es deshalb noch nicht zu einer endgültigen Einkommensteuerbelastung kommt.

BFH 28.4.2016, IV R 20/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als ehemaliger und einziger Kommanditist prozessualer Rechtsnachfolger der während des finanzgerichtlichen Verfahrens im Jahr 2011 vollbeendeten A-KG. Deren Komplementärin war die nicht am Kapital beteiligte B-GmbH. Gesellschaftszweck der KG war die Verpachtung von Grundstücken.

Seit 2005 zeichnete die KG Zins-Währungs-Swaps. In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2009 erklärte sie nach Abzug von Verlusten aus Swapgeschäften i.H.v. rd. 244.600 € einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. rd. 28.500 €. Im Feststellungsbescheid für das Streitjahr stellte das Finanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. rd. 272.100 € sowie darin nicht enthaltene negative Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG i.H.v. rd. 244.600 € fest.

Das FG wies die Klage, mit der der Kläger beantragte, unter Streichung der negativen Einkünfte aus Termingeschäften gewerbliche Einkünfte i.H.v. rd. 28.500 € festzustellen, ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Finanzamt ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass § 15 Abs. 4 S. 3 EStG verfassungsgemäß ist und die in den gewerblichen Einkünften der KG enthaltenen Einkünfte aus Termingeschäften i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG im angegriffenen Feststellungsbescheid gesondert festzustellen sind.

Die sich aus § 15 Abs. 4 S. 3 ff. EStG ergebende Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung ist jedenfalls in den Fällen verfassungsgemäß, in denen dem Steuerpflichtigen eine entsprechende Verlustnutzung in zukünftigen Jahren grundsätzlich noch möglich ist. Denn verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, dass sich ein Verlust steuerlich schon im Veranlagungsjahr seiner Entstehung auswirken muss.

Auch die Schlechterstellung betrieblicher Verluste aus Termingeschäften gegenüber sonstigen betrieblichen Verlusten, die grundsätzlich in vollem Umfang im Veranlagungsjahr verrechnet werden können, ist sachlich gerechtfertigt. Denn bei den von der Regelung betroffenen Termingeschäften handelt es sich um hochspekulative und damit besonders risikogeneigte Geschäfte, und der Eintritt von Verlusten bei solchen Geschäften ist daher deutlich wahrscheinlicher als der Eintritt von Verlusten bei sonstigen betrieblichen Tätigkeiten.

Der Gesetzgeber ist berechtigt, derartige risikogeneigten betrieblichen Tätigkeiten, auch wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen werden, steuerlich anders zu behandeln als sonstige betriebliche Tätigkeiten, die nicht einen vergleichbar spekulativen Charakter haben. Ob die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung als verfassungswidrig anzusehen sein könnte, wenn eine Verlustnutzung in späteren Jahren z.B. wegen einer verlustbedingten Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht möglich ist, konnte vorliegend offen bleiben.

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BFH PM Nr. 45 vom 29.6.2016
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