12.10.2016

Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften gilt auch bei eigenmächtigem Handeln eines Angestellten

Der Tatbestand des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG 1999 setzt keine Spekulationsabsicht des Steuerpflichtigen voraus. Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach der Vorschrift, wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung veranlasst.

BFH 6.7.2016, I R 25/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine zu einem Konzern gehörende GmbH. Sie war im Streitjahr (1999) an der F-GmbH beteiligt und bildete mit dieser eine körperschaftsteuerliche Organschaft, bei der sie selbst als Organträgerin und die F-GmbH als Organgesellschaft fungierte. Bei der F-GmbH handelte es sich um ein Konzernfinanzierungsunternehmen (sog. Inhouse-Bank), deren Geschäftsbetrieb u.a. den Abschluss von Devisentermingeschäften zur Absicherung von Währungsrisiken bei Warenlieferungen umfasste. In diesem Geschäftsbereich war u.a. der Sachbearbeiter S tätig, der bereits im Rahmen einer früheren Beschäftigung bei einem Kreditinstitut Erfahrungen mit dem Devisenhandel gesammelt hatte.

S führte über mehrere Monate unter Täuschung seiner Vorgesetzten in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen aus. Nach den Konzernrichtlinien waren der Gesellschaft solche Geschäfte verboten. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste. Nachdem die Geschäfte ans Licht gekommen waren, wurde der Sachbearbeiter wegen Untreue strafrechtlich verurteilt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die aufgrund der von S vorgenommenen Devisentermingeschäfte erlittenen Verluste seien nicht den besonderen Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen für Termingeschäfte gem. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG zu unterwerfen, weil die Unternehmensleitung selbst die Geschäfte nicht gebilligt und keine Spekulationsabsicht gehabt habe. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Verluste unterlägen § 15 Abs. 4 S. 3 EStG und seien deshalb zur Ermittlung des der Klägerin aufgrund der Organschaft zuzurechnenden Einkommens dem Gewinn der F-GmbH außerbilanziell hinzuzurechnen.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat das Eingreifen der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG zu Unrecht wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs abgelehnt.

Für den Tatbestand des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG ist nur die tatsächliche Ausführung der Termingeschäfte mit Wirkung für das Unternehmen maßgeblich. Eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung wird nicht vorausgesetzt. Der Gesetzeswortlaut gibt hierfür keinen Anhalt. Dagegen spricht auch die Gesetzeshistorie. Schließlich spricht gegen das Erfordernis einer Spekulationsabsicht, dass § 15 Abs. 4 S. 3 Halbs. 2 Alt. 2 EStG solche Termingeschäfte, die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen, von vornherein von der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung ausnimmt. Dadurch wird deutlich, dass die Exklusion von Termingeschäften ohne spekulativen Charakter aus dem Anwendungsbereich der Beschränkung nach objektiven Kriterien und nicht mittels Prüfung auf eine subjektive Spekulationsabsicht des Steuerpflichtigen erfolgen soll.

Der BFH hat aber eine umstrittene Rechtsfrage zur Reichweite der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung zugunsten der Steuerpflichtigen geklärt. Danach erfasst § 15 Abs. 4 S. 3 EStG nur die Termingeschäfte, die zumindest aus wirtschaftlicher Sicht auf einen Differenzausgleich in Bezug auf ein Gegengeschäft gerichtet sind. Der Auffassung des BMF, nach der die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung auch für Termingeschäfte gelten sollte, die rein auf die "physische" Lieferung der jeweiligen Basiswerte (im Urteilsfall: Devisen) gerichtet sind, ist nicht zu folgen. Aus diesem Grund war das Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, damit dieses weitere Feststellungen zur Art der im Streitfall abgeschlossenen Termingeschäfte treffen kann.

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BFH PM Nr. 64 vom 12.10.2016
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