07.07.2017

Auskunfts- und Vorlageverlangen in der Betriebsprüfung sind keine anfechtbaren Verwaltungsakte

Mit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung ist bereits die Anordnung einer allgemeinen Duldungspflicht verbunden, so dass es sich bei einzelnen Prüfungsanfragen in der Regel um von der Prüfungsanordnung gedeckte, nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlungen handelt. Anders ist der Fall nur dann zu beurteilen, wenn das Prüferverlangen isoliert neben der eigentlichen Außenprüfung steht.

FG Düsseldorf 4.4.2017, 6 K 1128/15 AO
Der Sachverhalt:
Die Klägerin legte im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung auf Aufforderung der Betriebsprüfung eine Verrechnungspreisdokumentation für die Jahre 2008 bis 2012 vor. Diese bezog sich u.a. auf Produkte, die von der niederländischen Muttergesellschaft eingekauft wurden, welche diese Produkte ihrerseits von der im asiatischen Raum ansässigen Schwestergesellschaft der Klägerin bezogen hatte.

Die Betriebsprüfung ging auf der Grundlage der vorgelegten Dokumentation davon aus, dass hinsichtlich dieser ursprünglich aus Asien stammenden Produkte die sog. Gewinnaufteilungsmethode angewandt worden sei und forderte diverse Unterlagen, insbesondere die Bilanz der asiatischen Schwestergesellschaft, an. Hiergegen und gegen weitere Prüferanfragen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Es fehlt vorliegend an einer anfechtbaren, verbindlichen Regelung im Sinne eines Verwaltungsaktes.

Da bereits mit der Prüfungsanordnung die Anordnung einer allgemeinen Duldungspflicht verbunden ist, handelt es sich bei Prüfungsanfragen, sofern sie den prüfungsbefangenen Zeitraum betreffen, im Regelfall um von der Prüfungsanordnung gedeckte, nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlungen. Anders ist der Fall nur dann zu beurteilen, wenn das Prüferverlangen isoliert neben der eigentlichen Außenprüfung steht. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Aufforderung des Prüfers als Maßnahme zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Einleitung eines Erzwingungsverfahrens verstehen muss.

Dies war hier jedoch nicht zu erkennen, zumal die Betriebsprüfung angekündigt hatte, bei Nichtvorlage der Unterlagen die Außenprüfung abzuschließen. Die Ankündigung durch den Beklagten, aus der Nichtvorlage etwaige steuerliche Schlussfolgerungen zu ziehen, spricht gerade nicht für die Einleitung eines Erzwingungsverfahrens zur Erlangung der Unterlagen. Insofern gilt nichts anderes als beim Verlangen der Finanzbehörden, Gläubiger und Zahlungsempfänger zu benennen. Auch diese Benennungsverlangen stellten - obwohl der Steuerpflichtige bei Nichtbefolgung mit steuerlichen Konsequenzen rechnen muss - keine selbständig anfechtbaren Verwaltungsakte dar.

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