17.12.2020

Auskunftspflicht nach § 138 Absatz 1b AO bei Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung)

Mit BMF-Schreiben v. 4.12.202o hat die Finanzverwaltung zum erstmaligen Anwendungszeitpunkt der elektronischen Übermittlungspflicht Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 4.12.2020 - IV A 5 - O 1561/19/10003 :001, DOK 2020/0810001

AO § 138

Steuerpflichtige müssen dem zuständigen FA innerhalb eines Monats nach Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen (§ 138 Absatz 1b Satz 1 und Absatz 4 AO). Diese Auskünfte sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Absatz 1b Satz 2 AO), sofern das FA nicht zur Vermeidung unbilliger Härten die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO).

 

Die erstmalige Anwendung der elektronischen Übermittlungspflicht wird durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes BMF-Schreiben bestimmt (Artikel 97 § 27 Absatz 4 Satz 1 EGAO). Dies ist nun mit BMF-Schreiben v. 4.12.2020 erfolgt.

Bei Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit sind die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" zu erklären, der in unterschiedlicher Ausprägung für die Aufnahme eines Einzelunternehmens, die Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft, die Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft, die Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht sowie die Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit zu Verfügung steht.

Ab dem 1. Januar 2021 sind - sofern die Auskunftserteilung nicht aufgrund eines Härtefalls nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zugelassen wurde (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO) -folgende Fragebögen zur steuerlichen Erfassung elektronisch nach Maßgabe des § 138 Absatz 1b Satz 2 AO zu übermitteln:
 

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen);
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft;
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft.

 

Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt "Mein ELSTER" (www.elster.de) zur Verfügung gestellt.

In den folgenden Fällen sind die Auskünfte bis auf Weiteres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen (Artikel 97 § 27 Absatz 4 Satz 2 EGAO):

  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht;
  • Gründung eines Vereins oder einer anderen Körperschaft des privaten Rechts im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 KStG oder Aufnahme einer wirtschaftlichen/unternehmerischen Tätigkeit.


Die Fragebögen zur steuerlichen Erfassung werden auf www.formulare-bfinv.de veröffentlicht.

BMF online
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