Ausländische Mutter erhält Kindergeld für ihr deutsches Kind ab der Geburt
FG Köln 7.5.2014, 14 K 2405/13Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für das im August 2012 geborene Kind der Klägerin für den Streitzeitraum von August 2012 bis Juni 2013. Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Die Tochter der Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Die Klägerin reiste mit einem Touristenvisum aus Nigeria in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis, da der Kindesvater und damit auch das Kind deutsche Staatsbürger seien.
Nachdem durch ein Gutachten die Vaterschaft eines Deutschen geklärt war, erteilte die Ausländerbehörde der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Die Familienkasse gewährte jedoch Kindergeld erst ab dem Monat der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, zwölf Monate nach der Geburt des Kindes. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das FG gab der Klage statt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat als Anspruchsberechtigte nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter für die Monate August 2012 bis Juni 2013.
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, erhalten für Kinder Kindergeld, wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 62 Abs. 2 Nr. 2, 63 EStG). Nicht freizügigkeitsberechtigte Mütter/Väter erhalten ein solche Erlaubnis zur Ausübung der Personensorge über ihr minderjähriges deutsches Kind (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil diese besitzt (§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 StAG).
Vorliegend war Kindergeld ab dem Monat der Geburt zu gewähren. Es kommt insoweit auf den Zeitpunkt der Wirkung der Aufenthaltserlaubnis und nicht deren Erteilung an. Es entspricht nicht dem Rechtsstaatprinzip und dem grundgesetzlichen Recht auf Gleichbehandlung, wenn die Gewährung von Kindergeld von Zufälligkeiten wie der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde oder der Dauer eines Gerichtsverfahrens zur Durchsetzung des Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abhängt.
Mit seiner Entscheidung tritt das FG einer anderslautenden Anweisung der Bundeszentralamts für Steuern entgegen, wonach bei Vorlage eines Aufenthaltstitels das Datum seiner Erteilung für den Beginn des Bezugs von Kindergeld zu Grunde zu legen sei (DA-FamEStG 2013 DA 62.3.1 Abs. 3).
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