Auslaufen der ermäßigten Umsatzbesteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 21.12.2023 - III C 2 - S 7220/22/10001 :009, DOK 2023/1225280
UStG § 12 Absatz 2 Nummer 15
Die zum 1.7.2020 als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG mit Ablauf des 31.12.2023 aus. Ab dem 1.1.2024 ist auf diese Umsätze nach § 12 Absatz 1 UStG der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 % anzuwenden.
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten lässt die Finanzverwaltung zu, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.
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UStG § 12 Absatz 2 Nummer 15
Die zum 1.7.2020 als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen läuft nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG mit Ablauf des 31.12.2023 aus. Ab dem 1.1.2024 ist auf diese Umsätze nach § 12 Absatz 1 UStG der allgemeine Steuersatz in Höhe von 19 % anzuwenden.
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten lässt die Finanzverwaltung zu, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 1.1.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.