Auslegungsfragen zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 10.12.2024 - IV C 6 - S 2241/21/10004 :001, DOK 2024/1075925
EStG § 15 Abs. 3
Die Neufassung des BMF-Schreibens v. 14.1.2022 war aufgrund der Aufhebung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. 3.2024 (BGBl. I Nr. 108 S. 1) erforderlich geworden, da nunmehr der sich mit dem Begriff der negativen Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG beschäftigende erste Teil des BMF-Schreibens v. 14.1.2022 hinfällig ist.
Teil 2 des BMF-Schreibens v. 14.1.2022, der sich mit den Folgen aus der BFH - Entscheidung v. 12. 10. 2016 - I R 92/12, BStBl. II 2022, 123 befasst (teilweise Nichtanwendung der nicht streiterheblichen Aussagen des BFH zur gewerblichen Infektion nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG) wurde wortwörtlich übernommen.
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EStG § 15 Abs. 3
Die Neufassung des BMF-Schreibens v. 14.1.2022 war aufgrund der Aufhebung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. 3.2024 (BGBl. I Nr. 108 S. 1) erforderlich geworden, da nunmehr der sich mit dem Begriff der negativen Einkünfte nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG beschäftigende erste Teil des BMF-Schreibens v. 14.1.2022 hinfällig ist.
Teil 2 des BMF-Schreibens v. 14.1.2022, der sich mit den Folgen aus der BFH - Entscheidung v. 12. 10. 2016 - I R 92/12, BStBl. II 2022, 123 befasst (teilweise Nichtanwendung der nicht streiterheblichen Aussagen des BFH zur gewerblichen Infektion nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG) wurde wortwörtlich übernommen.