01.02.2019

Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 N. 10 EStG

Mit BMF-Schreiben v. 28.1.2019 hat die Finanzverwaltung zu Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalertragsteuer Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 28.1.2019 - IV C 2 - S 2706 - a/15/10001, DOK 2019/0046925

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10

Zu Auslegungsfragen betreffend § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG hatte die Finanzverwaltung bislang bereits in mehreren BMF-Schreiben Stellung genommen (BMF v. 11.9.2002 - IV A 2 - S 1910 - 194/02, BStBl. I 2002,935; v. 8.8.2005 - IV B 7 - S 2706 a - 4/05, BStBl. I 2005, 831 u. v. 9.1.2015 - IV C 2 - S 2706-a/13/10001, BStBl. I 2015, 111).

Das BMF-Schreiben erläutert ausführlich die sich ergebenden Rechtsfolgen bei Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a EStG) und bei Gewinne von Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 bis 3 und 5 EStG)

Das BMF-Schreiben tritt - soweit sich für Veranlagungszeiträume vor 2018 aus gesetzlichen Vorgaben nichts anders ergibt - an die Stelle der bisherigen BMF-Schreiben. Seine Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Sind Rücklagen bei Regiebetrieben in Veranlagungszeiträumen vor 2018 nach den Grundsätzen der bisherigen BMF-Schreiben anerkannt worden, richten sich die Tatbestände für deren Fortbestand ab Veranlagungszeitraum 2018, ohne dass es hierfür einer Beschlussfassung nach Maßgabe der Rdnr. 35 des BMF-Schreibens v. 28.1.2019 bedarf, nach den Grundsätzen dieses Schreibens.
 

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