Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen zwischen Ehegatten
BFH 28.1.2015, VIII R 8/14Der Kläger hatte seiner Ehefrau in den Jahren 2007 bis 2009 fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremd vermieteten Immobilie gewährt. Die Besonderheit lag darin, dass die Ehefrau weder über eigene finanzielle Mittel verfügte noch eine Bank den Erwerb und die Renovierung des Objekts zu 100 % finanziert hätte und sie daher auf die Darlehensgewährung durch den Kläger angewiesen war.
Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge des Klägers mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei nach § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge "einander nahe stehende Personen" i.S.d. Gesetzes seien.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der Kläger trug zur Begründung seiner Revision vor, dass der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung zwischen Ehegatten Art. 6 Abs. 1 GG verletze, wenn die Darlehensverträge einem Fremdvergleich standhielten und ein Gestaltungsmissbrauch ausgeschlossen sei. Die Revision blieb allerdings vor dem BFH erfolglos.
Gründe:
Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG gem. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG war ausgeschlossen.
Zwar ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG ein lediglich aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S.d. § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1a EStG zu begründen (vgl. BFH-Urt. v. 29.4.2014, Az.: VIII R 9/13, VIII R 35/13 u. VIII R 44/13). Allerdings war die Ehefrau des Klägers bei der Aufnahme der Darlehen von diesem als Darlehensgeber (absolut) finanziell abhängig, so dass ein Beherrschungsverhältnis vorlag, das gem. § 32d Abs. 2 S. 1a EStG zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Tarifs für Kapitaleinkünfte führte.
Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstieß dabeil weder gegen Art. 6 Abs. 1 GG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da er nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpfte, sondern auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber beruhte. Die Anwendung des allgemeinen Steuertarifs führte hier zu keiner Ungleichheit, sondern stellte im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit durch den Ausschluss von Mitnahmeeffekten eine größere Gleichheit her. Dabei konnte die Frage, ob die Darlehensverhältnisse überhaupt einem Fremdvergleich standhalten, im Ergebnis offen bleiben.
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