Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs bei Gesellschafterfremdfinanzierung einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft
Kurzbesprechung
BFH-Beschluss v. 27.6.2023 - VIII R 15/21
EStG § 20 Abs 1 Nr. 7, § 32d Abs 2 Nr. 1 S 1 Buchst b S 2
GG Art 3 Abs 1
Im Streitfall gewährte der Steuerpflichtige Darlehen an eine niederländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar über eine weitere niederländische Kapitalgesellschaft als Alleingesellschafter beteiligt war. Die hieraus erzielten Darlehenszinsen erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung als dem Sonder-Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (Steuersatz 25 %) unterliegende Kapitalerträge.
Das FA vertrat hingegen die Auffassung, § 32d Abs. 1 EStG sei wegen der Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift findet der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG keine Anwendung bei bestimmten Kapitalerträgen, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auch der BFH wies die eingelegte Revision als unbegründet zurück.
Er bejahte das erforderliche Näheverhältnis des Steuerpflichtigen zu der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft, weil er aufgrund seiner Beteiligung als Alleingesellschafter deren Einflussmöglichkeiten auf Ebene der Schuldner-Kapitalgesellschaft beherrschte. Auch lehnte er es ab, die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG über den Wortlaut hinaus auf reine Inlandssachverhalte zu beschränken. Er verwies darauf, dass der Gesetzgeber erst mit dem JStG 2020 neu geregelt hat, dass der Ausschluss des gesonderten Steuertarifs nur für solche Kapitalerträge aus Gesellschafterforderungen gegenüber der Schuldner-Kapitalgesellschaft gilt, die auf Seiten der Gesellschaft zu entsprechenden inländischen Betriebsausgaben führen.
Auch sah der BFH keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil Kapitalerträge, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner oder an eine diesem nahestehende Person gezahlt werden, unter denselben Voraussetzungen wie im Streitfall tariflich zu besteuern sind.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 20 Abs 1 Nr. 7, § 32d Abs 2 Nr. 1 S 1 Buchst b S 2
GG Art 3 Abs 1
Im Streitfall gewährte der Steuerpflichtige Darlehen an eine niederländische Kapitalgesellschaft, an der er mittelbar über eine weitere niederländische Kapitalgesellschaft als Alleingesellschafter beteiligt war. Die hieraus erzielten Darlehenszinsen erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung als dem Sonder-Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG (Steuersatz 25 %) unterliegende Kapitalerträge.
Das FA vertrat hingegen die Auffassung, § 32d Abs. 1 EStG sei wegen der Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift findet der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG keine Anwendung bei bestimmten Kapitalerträgen, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Auch der BFH wies die eingelegte Revision als unbegründet zurück.
Er bejahte das erforderliche Näheverhältnis des Steuerpflichtigen zu der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft, weil er aufgrund seiner Beteiligung als Alleingesellschafter deren Einflussmöglichkeiten auf Ebene der Schuldner-Kapitalgesellschaft beherrschte. Auch lehnte er es ab, die Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG über den Wortlaut hinaus auf reine Inlandssachverhalte zu beschränken. Er verwies darauf, dass der Gesetzgeber erst mit dem JStG 2020 neu geregelt hat, dass der Ausschluss des gesonderten Steuertarifs nur für solche Kapitalerträge aus Gesellschafterforderungen gegenüber der Schuldner-Kapitalgesellschaft gilt, die auf Seiten der Gesellschaft zu entsprechenden inländischen Betriebsausgaben führen.
Auch sah der BFH keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil Kapitalerträge, die von einer inländischen Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner oder an eine diesem nahestehende Person gezahlt werden, unter denselben Voraussetzungen wie im Streitfall tariflich zu besteuern sind.