15.04.2016

Außendienstmitarbeiter: Betriebssitz des Arbeitgebers ist regelmäßige Arbeitsstätte

Sucht ein Außendienstmonteur arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers auf und fährt von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte an, stellt der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dies hat zur Folge, dass die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig sind.

FG Münster 17.2.2016, 11 K 3235/14 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Außendienstmonteur beschäftigt. Im Streitjahr 2013 fuhr er arbeitstäglich zunächst mit seinem privaten Pkw zum Betrieb seines Arbeitgebers. Von dort aus steuerte er mit einem dienstlichen Pkw die einzelnen Einsatzorte an und brachte das Fahrzeug erst kurz vor Feierabend wieder zum Betriebsgelände zurück.

In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger 0,30 € für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungspauschale i.H.v. 0,30 € pro Entfernungskilometer an. Der Kläger trug zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Klage vor, keine regelmäßige Arbeitsstätte zu haben. Insbesondere könne der Betriebssitz seines Arbeitgebers nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, weil der Kläger nur einen geringen Teil seiner täglichen Arbeitszeit dort verbringe.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Aufwendungen des Klägers für die täglichen Wege zwischen Wohnung und Betriebssitz seines Arbeitgebers zu Recht lediglich in Höhe der Entfernungspauschale mit 0,30 € je Entfernungskilometer berücksichtigt.

Nach der neueren Rechtsprechung des BFH zur bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage kann ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben. Hierfür ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befindet. Bei verschiedenen Tätigkeitsstätten ist maßgeblich, welches konkrete Gewicht den einzelnen Tätigkeiten zukommt.

Beim Kläger liegt dieser qualitative Mittelpunkt seiner Arbeitstätigkeit zwar nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers, sondern in den einzelnen Einsatzorten. Allerdings kann sich der Kläger genauso wie seine Arbeitskollegen, die Bürotätigkeiten am Betriebssitz errichten, auf die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte einrichten und so seine Wegekosten minimieren. Insoweit ist die neuere Rechtsprechung für Fälle wie den Streitfall zu modifizieren.

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FG Münster NL vom 15.4.2016
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