Außergewöhnliche Belastungen bei Aufwendungen für eine Liposuktion
Kurzbesprechung
BFH v. 23.3.2023 - VI R 39/20
EStG § 33 Abs. 1
EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f
Die Steuerpflichtige litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konservative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich im Streitjahr 2017 auf Anraten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (GBA) - trotz jahrelanger Prüfung - immer noch keine entsprechende Kostenübernahmeempfehlung ausgesprochen hatte.
Das Begehren der Steuerpflichtigen, den Aufwand als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, lehnte das FA ab. Zur Begründung verwies es auf zu früheren Zeiträumen ergangene BFH - Rechtsprechung und vertrat die Auffassung, es handele sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Außerdem habe ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorgelegen. Im FG - Verfahren bekam die Steuerpflichtige dagegen Recht.
Die vom FA eingelegte Revision blieb erfolglos. Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies darauf hin, dass seit 2016 über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr bestehe. Zudem benenne das Gesetz beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Damit sei die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar.
Auch die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den GBA hält der BFH für unerheblich. Da die bei der Steuerpflichtigen durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient hatte, sondern medizinisch indiziert gewesen war, hatte es für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen, ebenso wie bei anderen Krankheitsaufwendungen, nicht der Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bedurft.
Verlag Dr. Otto Schmidt
EStG § 33 Abs. 1
EStDV § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f
Die Steuerpflichtige litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konservative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich im Streitjahr 2017 auf Anraten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse übernahm die Kosten der Operation nicht, da der Gemeinsame Bundesausschuss der Krankenkassen (GBA) - trotz jahrelanger Prüfung - immer noch keine entsprechende Kostenübernahmeempfehlung ausgesprochen hatte.
Das Begehren der Steuerpflichtigen, den Aufwand als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, lehnte das FA ab. Zur Begründung verwies es auf zu früheren Zeiträumen ergangene BFH - Rechtsprechung und vertrat die Auffassung, es handele sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Außerdem habe ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten bzw. eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorgelegen. Im FG - Verfahren bekam die Steuerpflichtige dagegen Recht.
Die vom FA eingelegte Revision blieb erfolglos. Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies darauf hin, dass seit 2016 über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr bestehe. Zudem benenne das Gesetz beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Damit sei die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar.
Auch die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den GBA hält der BFH für unerheblich. Da die bei der Steuerpflichtigen durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient hatte, sondern medizinisch indiziert gewesen war, hatte es für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen, ebenso wie bei anderen Krankheitsaufwendungen, nicht der Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bedurft.