07.09.2015

Außergewöhnliche Belastungen - keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung

Bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen sind nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG KV vom 16.7.2009 die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern. Ein Verfassungsverstoß ist nicht ersichtlich.

BFH 18.6.2015, VI R 45/13
Der Sachverhalt:
Das Kind des Klägers wohnte im Streitjahr 2010 im Haushalt des Vaters und wurde von ihm unterhalten. Es befand sich damals im Alter von 27 Jahren in Ausbildung und erhielt eine Ausbildungsvergütung von 7.944 € brutto. Sein Arbeitgeber zog hiervon die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Krankenversicherung (627,56 €), Pflegeversicherung (97,32 €), Rentenversicherung (790,48 €) und Arbeitslosenversicherung (111,24 €) ab. Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG i.d.F. des BürgEntlG KV für das Kind i.H.v. 3.231 € geltend. Die Gesamtaufwendungen für das Kind wurden mit 8.004 € angegeben.

Das Finanzamt ließ lediglich Unterhaltsaufwendungen i.H.v. 2.329 € zu. Bei der Berechnung erhöhte es den Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 S. 2 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV um 100 % und nicht, wie in § 33a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV vorgesehen, lediglich um 96 % der Arbeitnehmeranteile für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung setzte es hingegen nicht an.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Zwar seien ab dem Veranlagungszeitraum 2010 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, nicht aber andere unvermeidbare Versicherungsbeiträge wie Renten- und Arbeitslosenversicherung bei der Berechnung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen zu berücksichtigen. Der bislang in § 33a Abs. 1 S. 4 EStG a.F. (jetzt: S. 5) enthaltene Verweis auf § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. sei entfallen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Gründe:
Das FG hat zutreffend darauf erkannt, dass bei der Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie 4 % des Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgingen, nicht von den nach § 33a Abs. 1 S. 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV anzurechnenden Einkünften und Bezügen der unterhaltenen Person in Abzug zu bringen waren.

Der Wortlaut des § 33a Abs. 1 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV ist insoweit eindeutig. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nicht (mehr) einkünftemindernd zu berücksichtigen. Infolgedessen sind bei der Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Unterhaltsleistungen nach Änderung des § 33a Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG KV vom 16.7.2009 die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern.

§ 33a Abs. 1 S. 5 EStG i.d.F. des BürgEntlG KV ist auch nicht einer verfassungskonformen Auslegung dahin zugänglich, dass sämtliche zweckgebundenen Mittel des Unterhaltsempfängers und damit insbesondere auch die streitigen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung beim Unterhaltsempfänger einkünftemindernd zu berücksichtigen sind. Denn nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist es ausgeschlossen, ein Gesetz gegen seinen ausdrücklichen Wortlaut und gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der vorliegend ausweislich der Gesetzesmaterialien nur darauf abzielt, die Einkünfte des Unterhaltsempfängers um existenznotwendige Beiträge zur Krankenversicherung, nicht dagegen um die streitigen Arbeitnehmerbeiträge in die gesetzliche Sozialversicherung zu mindern, verfassungskonform auszulegen. Eine dahingehende Auslegung ist auch nicht geboten.

Linkhinweis:

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