05.12.2024

Außergewöhnliche Belastungen: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten

Mit BMF-Schreiben v. 26.11.2024 hat die Finanzverwaltung zum Nachweis von Krankheitskosten nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 EStDV Stellung genommen.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.11.2024 - IV C 3 - S 2284/20/10002 :005, DOK 2024/1047022

EStG § 33
EStDV § 64


Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
  • den Namen der steuerpflichtigen Person,
  • die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie
  • die Art des Rezeptes.


Anwendungsregelung: Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Für den Veranlagungszeitraum 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

BMF online
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