Außergewöhnliche Belastungen: Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 26.11.2024 - IV C 3 - S 2284/20/10002 :005, DOK 2024/1047022
EStG § 33
EStDV § 64
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
BMF online
EStG § 33
EStDV § 64
Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten:
- den Namen der steuerpflichtigen Person,
- die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels),
- den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie
- die Art des Rezeptes.
Anwendungsregelung: Die Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Für den Veranlagungszeitraum 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung jedoch nicht, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.