Außerhalb der Praxiszeiten genutztes häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen
BFH 22.2.2017, III R 9/16Der Kläger war in den Streitjahren 2010 bis 2012 als selbständiger Logopäde in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Im Rahmen seiner Gewinnermittlungen für die Einkommensteuererklärungen machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen allerdings nicht als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG an.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Es gelangte aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen - auch außerhalb der Öffnungszeiten - nicht zumutbar sei, so dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer begrenzt (Höchstbetrag: 1.250 €) abzugsfähig seien. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH ohne Erfolg.
Die Gründe:
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG besteht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer; dieses gilt allerdings dann nicht, "wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht". Dem Kläger stand allerdings kein "anderer Arbeitsplatz" i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG zur Verfügung.
Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen. Auch der selbständig Tätige kann daher auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein.
Ob dies der Fall ist, muss das FG als Tatsacheninstanz anhand objektiver Umstände des Einzelfalls klären. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben.
Im vorliegenden Fall ergab sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten (Nutzung der Räume durch die Angestellten, Tätigkeit des Klägers außerhalb der Praxis, die Größe, die Ausstattung, die konkrete Nutzung der Praxisräume durch die vier Angestellten, Vertraulichkeit der für die Bürotätigkeit erforderlichen Unterlagen und den Umfang der Büro- und Verwaltungstätigkeiten) eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer.
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