30.11.2016

Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

Eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung, die - wie im vorliegenden Fall - insgesamt mehrere Jahre betrifft, ist eine mehrjährige Vergütung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Erfolgt die Auszahlung der Gesamtvergütung in zwei Veranlagungszeiträumen in etwa gleich großen Teilbeträgen, kommt eine Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht.

BFH 2.8.2016, VIII R 37/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GbR, die eine psychotherapeutische Praxis betreibt. Die beiden Gesellschafter besitzen jeweils eine eigene Kassenzulassung zur Abrechnung der Einnahmen, die in der gemeinsamen Praxis erzielt werden. Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit ermittelt die Klägerin durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG in der für die Streitjahre 2005 und 2006 geltenden Fassung.

Die Kassenärztliche Vereinigung zahlte der Klägerin in den Streitjahren zusätzliche Honorare i.H.v. insgesamt rund 120.000 € für die Tätigkeit der Gesellschafter in dem Zeitraum 2000 bis 2004 in vier fast gleich hohen Raten nach. In ihren Feststellungserklärungen gab die Klägerin neben laufenden Gewinnen die Nachzahlungen als tarifbegünstigte Einkünfte aus Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG an. Das Finanzamt versagte jedoch den von der Klägerin begehrten Ansatz der ermäßigten Besteuerung.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin blieb vor dem BFH erfolglos.

Gründe:
Die Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung stellten keine außerordentlichen Einkünfte i.S.d. § 34 EStG dar. Es fehlte schließlich an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften, da die Vergütung für die mehrjährige Tätigkeit nicht in einem Jahr zugeflossen war.

Außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 1 u. 2 EStG werden nach ständiger BFH-Rechtsprechung grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung, die - wie im vorliegenden Fall - insgesamt mehrere Jahre betrifft, ist eine mehrjährige Vergütung i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Erfolgt die Auszahlung der Gesamtvergütung in zwei Veranlagungszeiträumen in etwa gleich großen Teilbeträgen, kommt eine Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht.

Zwar ist nach BFH-Rechtsprechung § 34 Abs. 1 EStG trotz des Zuflusses in zwei Veranlagungszeiträumen ausnahmsweise auch dann anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nur eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag ausgezahlt wird. Ein solcher Ausnahmefall war vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Nachzahlung in den Streitjahren in nahezu gleich großen Beträgen erfolgte. Es handelte sich somit nicht um eine geringfügige Nebenleistung.

Auch der Umstand, dass der Klägerin die ratenweise Auszahlung der Vergütung in zwei statt in einem Veranlagungszeitraum von der Kassenärztlichen Vereinigung aufgezwungen worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Schließlich knüpft die Tarifbegünstigung des § 34 EStG an die Progressionsbelastung durch zugeflossene Einnahmen und grundsätzlich nicht daran an, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden.

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